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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen

Vom 7. August 2013
(BGBl. I Nr. 47 vom 12.08.2013 S. 3090)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 47 und 48 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: 

alt neu
§ 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs

§ 48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs

" § 46g Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs

§ 46h Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs

4a. Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung

§ 47 Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen

§ 47a Ausgestaltung von Sanierungsplänen

§ 47b Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen

§ 47c Abwicklungseinheit

§ 47d Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

§ 47e Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit

§ 47f Erstellung eines Abwicklungsplans

§ 47g Gruppenabwicklungspläne

§ 47h Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung

§ 47i Vertraulichkeit und Informationsaustausch

§ 47j Rechtsschutz

§ 48 (weggefallen)".

b) Die Angabe zum Unterabschnitt 4a. im dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst: 

alt neu
4a. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems "4b. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48" durch die Wörter " § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h" ersetzt.

b) In Absatz 12 Satz 4 wird die Angabe " §§ 44 bis 48" durch die Angabe " §§ 44 bis 46h" ersetzt.

3. Nach § 29 Absatz 1 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei einem Kreditinstitut, das aufgefordert wurde, einen Sanierungsplan nach § 47 Absatz 1 aufzustellen, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 47a Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 und 4 erfüllt."

4. § 45 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird am Ende das Wort "und" gestrichen.

b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8. anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus einem Sanierungsplan gemäß § 47a umsetzt."

5. Die §§ 47 und 48 werden die §§ 46g und 46h und § 46h wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 47 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter " § 46g Absatz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 47 Abs. 1" durch die Angabe " § 46g Absatz 1" ersetzt.

6. Nach § 46h wird folgender Unterabschnitt 4a und werden die folgenden §§ 47 bis 47j eingefügt:

"Unterabschnitt 4a.
Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung

§ 47 Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen

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