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Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
Vom 7. August 2013
(BGBl. I Nr. 47 vom 12.08.2013 S. 3090)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 47 und 48 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs
§ 48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs |
" § 46g Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs
§ 46h Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs 4a. Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung § 47 Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen § 47a Ausgestaltung von Sanierungsplänen § 47b Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen § 47c Abwicklungseinheit § 47d Bewertung der Abwicklungsfähigkeit § 47e Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit § 47f Erstellung eines Abwicklungsplans § 47g Gruppenabwicklungspläne § 47h Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung § 47i Vertraulichkeit und Informationsaustausch § 47j Rechtsschutz § 48 (weggefallen)". |
b) Die Angabe zum Unterabschnitt 4a. im dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4a. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems | "4b. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48" durch die Wörter " § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h" ersetzt.
b) In Absatz 12 Satz 4 wird die Angabe " §§ 44 bis 48" durch die Angabe " §§ 44 bis 46h" ersetzt.
3. Nach § 29 Absatz 1 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei einem Kreditinstitut, das aufgefordert wurde, einen Sanierungsplan nach § 47 Absatz 1 aufzustellen, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 47a Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 und 4 erfüllt."
4. § 45 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird am Ende das Wort "und" gestrichen.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus einem Sanierungsplan gemäß § 47a umsetzt."
5. Die §§ 47 und 48 werden die §§ 46g und 46h und § 46h wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 47 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter " § 46g Absatz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 47 Abs. 1" durch die Angabe " § 46g Absatz 1" ersetzt.
6. Nach § 46h wird folgender Unterabschnitt 4a und werden die folgenden §§ 47 bis 47j eingefügt:
"Unterabschnitt 4a.
Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung
§ 47 Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen
(Stand: 16.06.2018)
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