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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung

Vom 15. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 38 vom 18.07.2013 S. 2395)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 5 werden die Angabe "943.212 000 Euro" durch die Angabe "913.212 000 Euro" und die Angabe "905.712 000 Euro" durch die Angabe "875.712 000 Euro" ersetzt.

2. In § 11 Absatz 3a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

alt neu
 Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
für die Jahre 2005 bis 2011:
Brandenburg 190.000 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 128.000 000 Euro,
Sachsen 319.000 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 187.000 000 Euro,
Thüringen 176.000 000 Euro;
für die Jahre ab 2012:
Brandenburg 153.330 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 103.296 000 Euro,
Sachsen 257.433 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 150.909 000 Euro,
Thüringen 142.032 000 Euro.
Für die Jahre 2012 und 2013 verringern sich die Beträge der Länder nach Satz 1 zweiter Halbsatz jährlich um:
Brandenburg 18.335 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 12.352 000 Euro,
Sachsen 30.783 500 Euro,
Sachsen-Anhalt 18.045 500 Euro,
Thüringen 16.984 000 Euro.


"Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
für die Jahre 2005 bis 2011:
Brandenburg 190.000 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 128.000 000 Euro,
Sachsen 319.000 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 187.000 000 Euro,
Thüringen 176.000 000 Euro,
für die Jahre 2012 und 2013:
Brandenburg 153.330 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 103.296 000 Euro,
Sachsen 257.433 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 150.909 000 Euro,
Thüringen 142.032 000 Euro;
für die Jahre ab 2014:
Brandenburg 147.630 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 99.456 000 Euro,
Sachsen 247.863 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 145.299 000 Euro,
Thüringen 136.752 000 Euro.
Für die Jahre 2012 und 2013 verringern sich die Beträge der Länder nach Satz 1 jeweils um:
Brandenburg 18.335 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 12.352 000 Euro,
Sachsen 30.783 500 Euro,
Sachsen-Anhalt 18.045 500 Euro,
Thüringen 16.984 000 Euro."


Artikel 2
Änderung der Bundeshaushaltsordnung

Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 96 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen."

2. Dem § 97 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Bemerkungen außer in den Fällen des Absatzes 4 unverzüglich nach Zuleitung im Internet."

3. Dem § 99 wird folgender Satz angefügt:

"Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unverzüglich nach Zuleitung im Internet."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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