Regelwerk |
Änderungstext
Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 72 vom 22.12.2011 S. 3106, ber. 01.03.2012 S. 442)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 15 Absatz 64 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verwendung von Dienstanweisungen und Organisationsplänen | " § 26 Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen und weiteren Unterlagen". |
b) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 37a Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes".
2. In § 11 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "Nationale Sicherheitsbehörde" die Wörter "für den Geheimschutz" eingefügt.
3. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 ist auf Antrag Auskunft zu erteilen, wenn und soweit sie sonstige berechtigte Interessen glaubhaft machen und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 beeinträchtigt werden."
berichtigte Form gem. BGBl. I Nr. 12 vom 06.03.2012 S. 442:
Nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 ist auf Antrag Auskunft zu erteilen, wenn oder soweit sie sonstige berechtigte Interessen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 glaubhaft machen und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen beeinträgchtigt werden.
b) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort "Antrag" die Wörter "nach Satz 1 oder Satz 2" eingefügt.
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. bei der Überprüfung von Personen in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und des § 21 Abs. 1 Nr. 6 und 7, | "3. bei der Überprüfung von Personen in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9,". |
b) In Absatz 8 werden die Wörter "der §§ 20 und 21 jeweils Absatz 1 Nr. 6 und 7" durch die Wörter "des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9" ersetzt.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) Abgeordnete, Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften sowie kommunale Wahlbeamte, | "b) Abgeordnete, Mitglieder kommunaler Vertretungen, kommunale Wahlbeamte sowie ehrenamtliche Bürgermeister und entsprechende Vertreter für einen Gemeindeteil," |
bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d)Beamte und Angestellte, die eine Behörde leiten oder eine vergleichbar verantwortungsvolle Aufgabe wahrnehmen, | "d) Beschäftigte öffentlicher Stellen auf mit der Besoldungsgruppe a 9, der Entgeltgruppe E 9 oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe bewerteten Dienstposten, die unbeschadet der in Nummer 7 genannten Fälle eine leitende Funktion ausüben, sowie von der öffentlichen Hand bestellte Mitglieder der Vertretungs- und Aufsichtsorgane in Einrichtungen, bei denen sich die absolute Mehrheit der Anteile oder die absolute Mehrheit der öffentlichen Stimmen in öffentlicher Hand befindet; darüber hinaus können alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst überprüft werden, wenn Tatsachen den Verdacht einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik rechtfertigen," |
ccc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
f)Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, Soldaten ab dem Dienstgrad Oberst, die eine Behörde leiten, sowie Stabsoffiziere, die auf Dienstposten mit erheblicher Außenwirkung im integrierten Bereich (In- oder Ausland), im Attachedienst oder bei sonstigen Dienststellen im Ausland eingesetzt sind, | "f) Soldaten auf mit der Besoldungsgruppe a 13 oder höher bewerteten Dienstposten, die eine leitende Funktion ausüben, sowie Stabsoffiziere, die auf Dienstposten mit erheblicher Außenwirkung im integrierten Bereich (In- oder Ausland), im Attachédienst oder bei sonstigen Dienststellen im Ausland eingesetzt sind," |
ddd) In Buchstabe h wird die Angabe "c" durch die Angabe "a" ersetzt.
bb) Nummer 7 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.02.2021)
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