Regelwerk

Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 72 vom 22.12.2011 S. 3106, ber. 01.03.2012 S. 442)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 15 Absatz 64 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
Verwendung von Dienstanweisungen und Organisationsplänen  " § 26 Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen und weiteren Unterlagen".

b) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 37a Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes".

2. In § 11 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "Nationale Sicherheitsbehörde" die Wörter "für den Geheimschutz" eingefügt.

3. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 ist auf Antrag Auskunft zu erteilen, wenn und soweit sie sonstige berechtigte Interessen glaubhaft machen und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 beeinträchtigt werden."

berichtigte Form gem. BGBl. I Nr. 12 vom 06.03.2012 S. 442:
Nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 ist auf Antrag Auskunft zu erteilen, wenn oder soweit sie sonstige berechtigte Interessen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 glaubhaft machen und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen beeinträgchtigt werden.

b) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort "Antrag" die Wörter "nach Satz 1 oder Satz 2" eingefügt.

4. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:


alt neu
3. bei der Überprüfung von Personen in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und des § 21 Abs. 1 Nr. 6 und 7,  "3. bei der Überprüfung von Personen in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9,".

b) In Absatz 8 werden die Wörter "der §§ 20 und 21 jeweils Absatz 1 Nr. 6 und 7" durch die Wörter "des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9" ersetzt.

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) Abgeordnete, Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften sowie kommunale Wahlbeamte, "b) Abgeordnete, Mitglieder kommunaler Vertretungen, kommunale Wahlbeamte sowie ehrenamtliche Bürgermeister und entsprechende Vertreter für einen Gemeindeteil,"

bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

alt neu
 d)Beamte und Angestellte, die eine Behörde leiten oder eine vergleichbar verantwortungsvolle Aufgabe wahrnehmen, "d) Beschäftigte öffentlicher Stellen auf mit der Besoldungsgruppe a 9, der Entgeltgruppe E 9 oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe bewerteten Dienstposten, die unbeschadet der in Nummer 7 genannten Fälle eine leitende Funktion ausüben, sowie von der öffentlichen Hand bestellte Mitglieder der Vertretungs- und Aufsichtsorgane in Einrichtungen, bei denen sich die absolute Mehrheit der Anteile oder die absolute Mehrheit der öffentlichen Stimmen in öffentlicher Hand befindet; darüber hinaus können alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst überprüft werden, wenn Tatsachen den Verdacht einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik rechtfertigen,"

ccc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

alt neu
f)Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, Soldaten ab dem Dienstgrad Oberst, die eine Behörde leiten, sowie Stabsoffiziere, die auf Dienstposten mit erheblicher Außenwirkung im integrierten Bereich (In- oder Ausland), im Attachedienst oder bei sonstigen Dienststellen im Ausland eingesetzt sind, "f) Soldaten auf mit der Besoldungsgruppe a 13 oder höher bewerteten Dienstposten, die eine leitende Funktion ausüben, sowie Stabsoffiziere, die auf Dienstposten mit erheblicher Außenwirkung im integrierten Bereich (In- oder Ausland), im Attachédienst oder bei sonstigen Dienststellen im Ausland eingesetzt sind,"

ddd) In Buchstabe h wird die Angabe "c" durch die Angabe "a" ersetzt.

bb) Nummer 7 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

alt neu

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