Regelwerk |
Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 22. Juli 2011
(BGBl. Nr. 40 vom 01.08.2011 S. 1530 ber. 11.10.2011 S. 2080)
Es verordnen
das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 45 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis
§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
§ 45c Gebühr bei Neuausstellung".
b) Nach der Angabe zu § 57 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes".
c) Die Angabe zu Kapitel 5 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 1
Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes".
d) In der Angabe zu § 61a wird das Wort "Passersatzpapieren" durch das Wort "Dokumenten" ersetzt.
e) Die Angabe zu § 61h wird wie folgt gefasst:
" § 61h Anwendung der Personalausweisverordnung".
f) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 76a Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen".
g) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
" § 80 (weggefallen)".
2. § 28 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird diese von Amts wegen ausgestellt. | "Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird diese wie folgt ausgestellt:
|
3. In § 39 werden in Nummer 5 nach dem Wort "Eheschließung" die Wörter "oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.
4. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "200" durch die Angabe "250" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "150" durch die Angabe "200" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe "85" durch die Angabe "135" ersetzt.
5. In § 44a wird die Angabe "85" durch die Angabe "135" ersetzt.
6. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt.
b) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "60" durch die Angabe "110" ersetzt.
c) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "15" durch die Angabe "65" ersetzt.
d) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "30" durch die Angabe "80" ersetzt.
e) In Nummer 3 wird die Angabe "40" durch die Angabe "90" ersetzt.
7. Nach § 45 werden folgende § § 45a bis 45c eingefügt:
" § 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis
(1) Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Dies gilt nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Dokuments erstmals eingeschaltet wird.
(Stand: 26.02.2021)
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