Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Vom 22. Juli 2011
(BGBl. Nr. 40 vom 01.08.2011 S. 1530 ber. 11.10.2011 S. 2080)


Es verordnen

das Bundesministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 45 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis
§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
§ 45c Gebühr bei Neuausstellung".

b) Nach der Angabe zu § 57 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes".

c) Die Angabe zu Kapitel 5 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 1
Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes".

d) In der Angabe zu § 61a wird das Wort "Passersatzpapieren" durch das Wort "Dokumenten" ersetzt.

e) Die Angabe zu § 61h wird wie folgt gefasst:

" § 61h Anwendung der Personalausweisverordnung".

f) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 76a Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen".

g) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:

" § 80 (weggefallen)".

2. § 28 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird diese von Amts wegen ausgestellt. "Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird diese wie folgt ausgestellt:
  1. auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1 Nummer 13 oder
  2. auf Antrag als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes."

3. In § 39 werden in Nummer 5 nach dem Wort "Eheschließung" die Wörter "oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.

4. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "200" durch die Angabe "250" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "150" durch die Angabe "200" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "85" durch die Angabe "135" ersetzt.

5. In § 44a wird die Angabe "85" durch die Angabe "135" ersetzt.

6. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt.

b) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "60" durch die Angabe "110" ersetzt.

c) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "15" durch die Angabe "65" ersetzt.

d) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "30" durch die Angabe "80" ersetzt.

e) In Nummer 3 wird die Angabe "40" durch die Angabe "90" ersetzt.

7. Nach § 45 werden folgende § § 45a bis 45c eingefügt:

" § 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis

(1) Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Dies gilt nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Dokuments erstmals eingeschaltet wird.

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