Regelwerk  

Änderungstext

Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften

Vom 11. Juli 2011
(BGBl. I Nr. 35 vom 14.07.2011 S. 1341)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

" § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung".

b) Nach der Angabe zu § 157 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 158 Übergangsregelung zu § 14".

c) Die Angaben "Anlage 1 Gewerbeanmeldung - Gewa 1", "Anlage 2 Gewerbeanmeldung - Gewa 2" und "Anlage 3 Gewerbeanmeldung - Gewa 3" werden gestrichen.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird folgende Angabe angefügt: "; Verordnungsermächtigung".

b) Absatz 4

 (4) Für die Anzeige ist
  1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 (Gewerbeanmeldung - Gewa 1),
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Verlegung des Betriebes) und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 (Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 (Gewerbeummeldung - Gewa 2),
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Aufgabe des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 (Gewerbeabmeldung - Gewa 3)

zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 zulassen.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 4 bis 7.

d) Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In den Nummern 1 und 2 werden die Wörter "ohne die Feld-Nummer 33" gestrichen.

bbb) In den Nummern 3 und 3a werden die Wörter "ohne die Feld-Nummern 8, 10, 27 bis 31 und 33" gestrichen.

ccc) In Nummer 4 werden die Wörter ", und zwar nur die Feld-Nummern 1, 3, 4, 11, 12, 15 und 17" gestrichen.

ddd) In Nummer 5 werden die Wörter "ohne die Feld-Nummer 33, bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8, 10 bis 16 und 18 bis 33" gestrichen.

eee) In Nummer 6 werden die Wörter "ohne die Feld-Nummern 10, 28, 30, 31 und 33" gestrichen.

fff) In Nummer 7 werden die Wörter "ohne die Feldnummer 33, bei der Abmeldung ohne die Feldnummern 10 bis 16 und 18 bis 33" gestrichen.

ggg) In Nummer 8 werden die Wörter ", und zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8, 10 bis 13, 18, 19, 21, 22 und 27 bis 33" gestrichen.

hhh) In Nummer 9 werden die Wörter "die in Absatz 14 Satz 4 angeführten Feld-Nummern" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

e) Die Absätze 10 bis 13 werden die Absätze 9 bis 12.

f) Absatz 14 wird Absatz 13 und wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen."

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt gefasst:

alt neu
Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. "Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind."

dd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und die Wörter "zu den Feld-Nummern 1 und 3" werden durch die Wörter "zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers" ersetzt.

ee) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und die Angabe "Feld-Nummer 15" durch die Wörter "angemeldeten Tätigkeit" ersetzt.

g) Nach dem neuen Absatz 13 wird folgender Absatz 14 eingefügt:

"(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

  1. bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
  2. kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
  3. kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
  4. bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
  5. bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind."

3. § 55c Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.01.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion