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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung
Vom 9. Mai 2011
(BGBl. Nr. 21 vom 11.05.2011 S. 800)
Auf Grund des § 97 Absatz 6 und des § 127 Nummer 1, 2 und 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), von denen § 127 Nummer 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Vergabeverordnung
Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 wird das Wort "Beschaffungssystems" durch das Wort "Verfahrens" ersetzt.
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
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(1) Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei der Durchführung von Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles a der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (NOVA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, BAnz. S. 755) anzuwenden, wenn in den §§ 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Auftraggeber nach § 98 Nr. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt Absatz 1 hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und für Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen. |
"(1) Bei der Vergabe von Lieferaufträgen müssen Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Bestimmungen des zweiten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009; BAnz. 2010 S. 755) anwenden.
(2) Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und bei Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen, müssen Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen folgende Bestimmungen der VOL/a anwenden, soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist:
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b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
c) Die Absätze 4 und 5
(4) Für die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/a sind gelten § 8 EG, § 15 EG Absatz 10 und § 23 EG VOL/a sowie die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/a mit Ausnahme von § 7 VOL/A.(5) Aufträge, die sowohl Dienstleistungen nach Anhang I Teil a der VOL/a als auch Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/a zum Gegenstand haben, werden nach Abschnitt 2 der VOL/a vergeben, wenn der Wert der Dienstleistung nach Anhang I Teil a überwiegt.
werden aufgehoben.
d) Die folgenden Absätze 7 bis 10 werden angefügt:
"(7)* Öffentliche Auftraggeber gemäß § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen müssen bei der Beschaffung von Straßenverkehrsfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen berücksichtigen. Zumindest müssen folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die Lebensdauer des Straßenverkehrsfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 der Anlage 2, berücksichtigt werden:
(8) Zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen nach Absatz 7 ist:
(9) Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenverkehrsfahrzeugen im Rahmen der Entscheidung über den Zuschlag finanziell bewertet werden, ist die in Anlage 3 definierte Methode anzuwenden. Soweit die Angaben in Anlage 2 dem Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt der Auftraggeber diesen Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs.
(Stand: 16.06.2018)
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