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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung

Vom 15. November 2010
(BGBl. I Nr. 57 vom 22.11.2010 S. 1542)



Siehe Fn.: *

Auf Grund des § 24 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 874) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Änderung der Signaturverordnung

Die Signaturverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern "elektronischen Dokuments" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 des Signaturgesetzes anhand des Personalausweises oder eines Reisepasses, der auf eine Person mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellt worden ist, oder anhand von Dokumenten mit gleichwertiger Sicherheit vorzunehmen. "Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Absatz 1 des Signaturgesetzes anhand folgender Dokumente oder Verfahren vorzunehmen:
  1. Personalausweis,
  2. Reisepass, der auf eine Person mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellt worden ist,
  3. elektronischer Dienstausweis oder
  4. Dokumente oder geeignete technische Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit zu einer Identifizierung anhand der Dokumente nach den Nummern 1 bis 3."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments oder schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 5 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 5 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat von ihm bereitgestellte Signaturschlüssel und Identifikationsdaten dem Signaturschlüssel-Inhaber auf der sicheren Signaturerstellungseinheit persönlich zu übergeben und die Übergabe von diesem versehenes elektronisches Dokument bestätigen zu lassen, es sei denn, es wird schriftlich oder mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz eine andere Übergabe vereinbart. Erst nachdem der Signaturschlüssel-Inhaber den Erhalt der sicheren Signaturerstellungseinheit gegenüber dem Zertifizierungsdiensteanbieter bestätigt hat, darf das zugehörige qualifizierte Zertifikat nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Signaturgesetzes nachprüfbar und, soweit vereinbart, abrufbar gehalten werden. "(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sich vom Signaturschlüssel-Inhaber den Besitz der sicheren Signaturerstellungseinheit, auf der der Signaturschlüssel erzeugt oder übergeben wurde, sowie im Falle von § 5 Absatz 1 Satz 2 den Besitz der Identifikationsdaten bestätigen zu lassen; die Bestätigung erfolgt schriftlich oder in Form eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments, es sei denn, eine andere Form der Bestätigung wurde vereinbart. Erst nachdem der Signaturschlüssel-Inhaber den Besitz der sicheren Signaturerstellungseinheit gemäß Satz 1 bestätigt hat, darf das zugehörige qualifizierte Zertifikat nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Signaturgesetzes nachprüfbar und, soweit vereinbart, abrufbar gehalten werden."

5. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 1. eine Ablichtung des vorgelegten Ausweises oder andere Identitätsnachweise, "1. eine Aufzeichnung von Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder 2 verwendeten Identitätsnachweises. Soweit zur Identifizierung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 ein elektronischer Dienstausweis verwendet wird, ist anstelle von Geburtsort und Staatsangehörigkeit die ausstellende Behörde aufzuzeichnen,"

b) Nummer 3

der Nachweis über die Unterrichtung des Antragstellers nach § 6 des Signaturgesetzes,

wird aufgehoben.

c) Die Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3 bis 8.

d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 die Übergabebestätigungen für Signaturschlüssel und Identifikationsdaten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder die Erklärung des Signaturschlüssel-Inhabers, wenn er eine andere Übergabe verlangt hat, und gegebenenfalls einen anderen Nachweis. "8. die Bestätigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1."

6.

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