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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Vom 18. Dezember 2009
(BGBl. I Nr. 80 vom 23.12.2009 S. 3937)



Auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung

Die Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2972) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Satz 1 werden nach den Wörtern "hauswirtschaftliche Arbeiten" die Wörter "und notwendige pflegerische Alltagshilfen" eingefügt.

2. § 25 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 25 Grundsatz

Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzt ( § 18 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) und nicht nach Abschnitt 1 zustimmungsfrei ist, nach den Vorschriften dieses Abschnitts gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen.

" § 25 Grundsatz

Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt ( § 18 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes), nach den Vorschriften dieses Abschnitts nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt."

3. In § 28 wird die Angabe " § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

4. § 47 Satz 2

§ 26 Abs. 1 tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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