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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Vom 18. Dezember 2009
(BGBl. I Nr. 80 vom 23.12.2009 S. 3937)
Auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung
Die Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2972) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Satz 1 werden nach den Wörtern "hauswirtschaftliche Arbeiten" die Wörter "und notwendige pflegerische Alltagshilfen" eingefügt.
2. § 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25 Grundsatz
Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzt ( § 18 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) und nicht nach Abschnitt 1 zustimmungsfrei ist, nach den Vorschriften dieses Abschnitts gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen. |
" § 25 Grundsatz
Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt ( § 18 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes), nach den Vorschriften dieses Abschnitts nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt." |
3. In § 28 wird die Angabe " § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
§ 26 Abs. 1 tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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