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Änderungstext
Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Vom 14. August 2009
(BGBl. I Nr. 54 vom 19.08.2009 S. 2814)
Artikel 1
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke
" b) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:
30a Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung".
c) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt:
§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses".
d) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt:
§ 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten".
e) Nach der Angabe zu § 46 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 47 Übergangsregelung
§ 48 Bericht der Bundesregierung".
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 11 angefügt:
"(11) Beschäftigte sind:
3. § 3a wird wie folgt gefasst:
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§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. |
" § 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert." |
4. In § 4b Absatz 1 wird die Angabe " §§ 28 bis 30" durch die Angabe " §§ 28 bis 30a" ersetzt.
5. § 4d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "der Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient" durch die Wörter "des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "oder" angefügt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung".
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient" durch die Wörter "für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist" ersetzt.
6. § 4f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "oder der anonymisierten Übermittlung" durch die Wörter " , der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung" ersetzt.
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Ist nach Absatz 1 ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde hat die verantwortliche Stelle dem Beauftragten für den Datenschutz die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen."
(Stand: 16.06.2018)
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