Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

Vom 29. Juli 2009
(BGBl I Nr. 49 vom 03.08.2009 S. 2350)
Gl.-Nr. 215-10


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes

Das THW-Helferrechtsgesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 58 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz)

alt neu
  ".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 1 Organisation, Aufgaben und Befugnisse".

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

"(1) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Es besteht aus ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

(2) Das Technische Hilfswerk leistet technische Hilfe:

  1. nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz,
  2. im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,
  3. bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie
  4. bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne der Nummern 1 bis 3, soweit es diese durch Vereinbarung übernommen hat.
    alt neu
      "

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Helfern" durch die
Wörter "Helferinnen und Helfern" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Die Helfer" durch die Wörter "Die in Ortsverbänden organisierten Helferinnen und Helfer" ersetzt.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes unterliegen die Einheiten des Technischen Hilfswerks den fachlichen Weisungen der anfordernden Stellen. Die Befugnisse der Helferinnen und Helfer richten sich in diesen Fällen nach den Weisungen und den rechtlichen Zuständigkeiten der Einsatzleitung."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: " § 2

Helferinnen und Helfer

alt neu
  ".

b) In Absatz 1 wird das Wort "Helfer" durch die Wörter "Helferinnen und Helfer" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Helfer" durch die Wörter "Helferinnen und Helfer" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden das Wort "sollten" durch das Wort "sollen" ersetzt und die Wörter "und zweihundert Stunden im Jahr nicht überschreiten" gestrichen.

d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

"(3) Die für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen Daten der Helferinnen und Helfer dürfen erhoben und verarbeitet werden.

(4) Helferinnen und Helfer können entlassen werden, wenn Sie schuldhaft gegen Dienstpflichten verstoßen oder für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr geeignet sind. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im Einzelnen zu regeln."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Arbeitnehmern" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer" ersetzt und vor dem Wort "Ar-

beitszeit" die Wörter "für sie maßgebenden regelmäßigen" eingefügt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter "Beamte und Richter" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Arbeitnehmern" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Beamten" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Helfern" durch die
Wörter "Helferinnen und Helfern" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Helfer" durch die Wörter "Helferinnen und Helfer" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Der Bundesminister des Innern" durch die Wörter "Das Bundesministerium des Innern" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird das Wort "Helfern" durch die Wörter "Helferinnen und Helfern" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Helfern" durch die
Wörter "Helferinnen und Helfern" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "dem Geschädigten" durch die Wörter "der geschädigten Person" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "des Geschädigten" durch die Wörter "der geschädigten Person" ersetzt.

f) In Absatz 6 werden die Wörter "außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes" durch die Wörter "im Ausland" und die Wörter "des Helfers" durch die Wörter "der Helferin oder des Helfers" sowie die Wörter "für den Helfer" durch die Wörter "für die Helferin oder den Helfer" ersetzt.

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