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Regelwerk

Änderungstext

ZSGÄndG - Zivilschutzgesetzänderungsgesetz
Gesetz zur Änderung des Zivilschutzgesetzes

Vom 2. April 2009
(BGBl. I Nr. 18 vom 08.04.2009 S. 693)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zivilschutzgesetzes

Das Zivilschutzgesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

alt neu
 ZSG - Zivilschutzgesetz "Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSKG)".

2. § 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird die Angabe " § 20" durch die Angabe " § 26" ersetzt.

3. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie folgt geändert:

Nach "Zivilschutz" werden die Wörter "und Katastrophenhilfe des Bundes" angefügt.

4. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

" § 12 Grundsatz der Katastrophenhilfe

Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung."

5. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die vom Bund den Ländern für den Zivilschutz zur Verfügung gestellte ergänzende Ausstattung steht den Ländern zusätzlich für Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung."

b) Der bisherige § 13 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Die Angabe " § 12 Abs. 1" wird ersetzt durch die Angabe "Absatz 1".

6. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:

" § 14 Aus- und Fortbildung

Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a dienen zugleich den Ländern für die Vorbereitung ihrer Entscheidungsträger, Führungskräfte undsonstigen Fachkräfte auf die Bewältigung von Katastrophen und Unglücksfällen und umfassen insbesondere auch die Planung, Durchführung und Auswertung von ressort- und länderübergreifenden Krisenmanagementübungen. Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bundes bauen auf der Ausbildung der Länder im Bereich des Katastrophenschutzes auf und ergänzen diese."

7. Der bisherige § 14 wird § 15.

8. Nach § 15 werden folgende §§ 16 bis 20 eingefügt:

" § 16 Koordinierungsmaßnahmen; Ressourcenmanagement

(1) Die Einrichtungen und Vorhaltungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, insbesondere im Bereich Lageerfassung und -bewertung sowie Nachweis und Vermittlung von Engpassressourcen, können auch im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 35 Abs. 1 des Grundgesetzes zur Unterstützung eines Landes verwendet werden.

(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 umfasst auch die Koordinierung von Hilfsmaßnahmen durch den Bund, wenn das betroffene Land oder die betroffenen Länder darum ersuchen. Die Festlegung, welche Maßnahmen vom Bund koordiniert werden, trifft der Bund im Einvernehmen mit dem betroffenen Land oder den betroffenen Ländern.

(3) Die Zuständigkeit der Länder für das operative Krisenmanagement bleibt unberührt.

(4) Der Bund hält Koordinierungsinstrumente vor. Der Aufruf bundeseigener Krisenmanagementstrukturen für die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben bleibt unberührt.

§ 17 Datenerhebung und -verwendung

(1) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 16 erforderlich ist, darf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Angaben, einschließlich personenbezogener Daten, über Hilfeleistungspotenziale und über Objekte und infrastrukturelle Einrichtungen, die für den Zivil- und Katastrophenschutz relevant sind, erheben und verwenden. Hierzu zählen insbesondere Angaben über

  1. personelle, materielle und infrastrukturelle Potenziale der allgemeinen Gefahrenabwehr,
  2. Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, von denen bei einer Schadenslage zusätzliche Gefahren ausgehen können (Risikopotenziale),
  3. Infrastrukturen, bei deren Ausfall die Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt wird (kritische Infrastrukturen), und
  4. Objekte, die aufgrund ihrer Symbolkraft oder Dimension als mögliche Ziele von Angriffen in Betracht kommen (gefährdete Objekte).

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur an die im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirkenden öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen übermittelt werden und nur, soweit die Kenntnis der Daten aus Sicht des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe für Zwecke der Lageerfassung oder -bewertung oder zum Nachweis oder zur Vermittlung von Engpassressourcen erforderlich ist. Eines Ersuchens dieser Stellen um Übermittlung bedarf es nicht.

(3) Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Dabei sind insbesondere die Datenarten, die erhoben und verwendet werden dürfen, sowie Fristen für die Löschung der Daten zu bestimmen.

§ 18 Zusammenarbeit von Bund und Ländern

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