Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung

Vom 31. Oktober 2007
(BGBl. Nr. 55 vom 05.11.2007 S. 2546)


Auf Grund des § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 2c Abs. 1 Satz 2 und 3, des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), von denen § 2c zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 und § 24 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe d des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch die Verordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 995) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:

Artikel 1

Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "und der Unterlagen nach § 26 Abs. 1 Satz 1" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.

cc) Die neue Nummer 6 wird angefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung nach dem der Anlage 1 beigefügten Muster" durch die Wörter "eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 unter Angabe des Familiennamens, sämtlicher Vornamen, des Geburtsnamens, des Geburtsdatums, des Geburtsortes, der Privatanschrift und der Staatsangehörigkeit des Anzeigepflichtigen" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ist der Anzeigepflichtige

  1. ein beaufsichtigtes Institut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat, für den Erleichterungen in einer Rechtsverordnung nach § 53c Nr. 2 des Kreditwesengesetzes angeordnet worden sind, oder
  2. ein beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 110a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

sind die Erklärungen nach Satz 1 nur auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen."

cc) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe "Sätze 1 und 2" durch die Angabe "Sätze 1 bis 3" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "des Absatzes 2 Satz 1 und 2" durch die Angabe "des Absatzes 2 Satz 1 bis 3" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "des Absatzes 2 Satz 3 Halbsatz 2" durch die Angabe "des Absatzes 2 Satz 4 Halbsatz 2" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat" durch die Wörter "Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung kein Institut mit Sitz im Inland, hat er" ersetzt.

bb) Satz 3

Die Anzeigen sind in Schriftform einzureichen.

wird aufgehoben.

3. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort "gehalten" die Wörter "oder unter den Beteiligten umverteilt" eingefügt.

4. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter "des Anhangs 1 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 177 S. 201)" durch die Wörter "des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), die durch die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. EU Nr. L 114 S. 60) geändert worden ist," ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann bei Anträgen auf Erweiterung der Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes der Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes durch eine entsprechende Bestätigung des Abschlussprüfers erbracht werden. "Der Nachweis kann mit Zustimmung der Bundesanstalt auch erbracht werden durch eine schriftliche Bestätigung eines Prüfers, der im Falle der Erlaubniserteilung zur Prüfung des Jahresabschlusses des Antragstellers berechtigt wäre, über das vorhandene Eigenkapital, das nach den für Institute geltenden Grundsätzen ermittelt worden sein muss."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe " § 2 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 Satz 5" ersetzt.

6. In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4" ersetzt.

7. § 16 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

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