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Änderungstext
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Vom 16. Mai 2007
(BGBl. I Nr. 21 vom 23.05.2007 S. 748)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " , Estland, Lettland oder Litauen" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Nichtdeutsche" gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 1 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer
es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Handlungen abgewandt hat, oder". |
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort "aufgrund" durch die Wörter "auf Grund" ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe "Nummer 2b" durch die Angabe "Buchstabe b" ersetzt.
3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, es sei denn, er kann die familiäre Vermittlung auf Grund einer später eingetretenen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr auf diese Weise nachweisen. Ihre Feststellung entfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war oder wenn dem Aufnahmebewerber die deutsche Sprache wegen einer in seiner Person vorliegenden Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht vermittelt werden konnte." |
b) In Satz 5 wird das Wort "aufgrund" durch die Wörter "auf Grund" ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Spätaussiedler und in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge sind verpflichtet, sich nach der Einreise in den Geltungsbereich des Gesetzes in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen."
b) Absatz 4 Satz 3 und 4 und Absatz 6 werden aufgehoben.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
"Spätaussiedlern sowie deren Ehegatten oder Abkömmlingen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1, denen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler ein Wohnort zugewiesen wurde, wird, solange die Entscheidung über die Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes nicht nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler gegenstandslos geworden ist, ein Fahrkostenzuschuss zur Teilnahme an einem Integrationskurs gewährt, wenn ein Kursangebot nicht zumutbar erreichbar ist."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Spätaussiedlern aus der ehemaligen UdSSR, die vor dem 1. April 1956 geboren sind, gewährt das Bundesverwaltungsamt zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam auf Antrag eine pauschale Eingliederungshilfe in Höhe von 2 046 Euro. Sie beträgt bei Personen im Sinne des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 1946 geboren sind, 3 068 Euro. Der Antrag auf pauschale Eingliederungshilfe kann nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des Monats, in dem die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 ausgestellt wurde, gestellt werden. Die Frist endet frühestens am 31. Dezember 2009." |
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(Stand: 16.06.2018)
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