Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten*)
Vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I Nr. 65 vom 28.12.2006 S. 3332)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
MgVG - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:
1. In § 2a Abs. 1 wird nach Nummer 3e folgende Nummer 3f eingefügt:
"3f. Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;".
2. In § 10 Satz 1 werden die Angabe " § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3e" durch die Angabe " § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f" und die Wörter "und dem SCE-Beteiligungsgesetz" durch die Wörter " , dem SCE-Beteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" ersetzt.
3. Dem § 82 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll."
4. In § 83 Abs. 3 werden die Wörter "und dem SCE-Beteiligungsgesetz" durch die Wörter " , dem SCE-Beteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:
1. In § 96 Abs. 1 werden vor den Wörtern "bei den übrigen Gesellschaften nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre.", beginnend in einer neuen Zeile, folgende Wörter eingefügt:
"bei Gesellschaften für die das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,".
2. In § 100 Abs. 3 werden die Wörter "und dem Drittelbeteiligungsgesetz" durch die Wörter ", dem Drittelbeteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" ersetzt.
3. In § 101 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "oder dem Drittelbeteiligungsgesetz" durch die Wörter ", dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" ersetzt.
4. In § 103 Abs. 4 werden die Wörter "und das Drittelbeteiligungsgesetz" durch die Wörter ", das Drittelbeteiligungsgesetz, das SE-Beteiligungsgesetz und das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" ersetzt.
5. In § 119 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder dem Drittelbeteiligungsgesetz" durch die Wörter ", dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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(Stand: 24.01.2021)
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