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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz
(1. Justizmodernisierungsgesetz)

Vom 24. August 2004
(BGBl. I Nr. 45 vom 30.08.2004 S. 2198, ber. S. 2300)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 411 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 411a Verwertung von gerichtlichen Sachverständigengutachten".

b) Die Angabe zu § 413 wird wie folgt gefasst:

" § 413 Sachverständigenvergütung".

c) Nach der Angabe zu § 552 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 552a Zurückweisungsbeschluss".

d) Die Angabe zu § 649 wird wie folgt gefasst:

" § 649 Festsetzungsbeschluss".

1a. § 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung.  "Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin."

2. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen."

3. Dem § 91 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat."

4. Dem § 91a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist."

5. § 159 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen, wenn nicht der Vorsitzende davon absieht.  "Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist."

6. § 181 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück
  1. auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, oder
  2. an diesem Ort, wenn die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt ist, bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle

niedergelegt werden.

 "Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen."

7. Dem § 234 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2 einzuhalten."

8. § 269 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "unverzüglich" wird gestrichen.

b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde."

8a. § 278 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

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