Regelwerk

Änderungstext

Post- und telekommunikationsrechtliches Bereinigungsgesetz

Vom 7. Mai 2002
(BGBl. I Nr. 29 vom 10.05.2002 S. 1529)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundeswahlgesetzes

§ 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Wahlbriefe können von den Absendern bei der Deutschen Post AG als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden."

2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Der Bund entrichtet an die Deutsche Post AG für jeden von ihr beförderten, unfrei eingelieferten oder durch eine besondere Versendungsform übermittelten amtlichen Wahlbriefumschlag das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt."

Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen a und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung "Präsident der Akademie für Führungskräfte der Deutschen Bundespost" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Übergangszahlungsverordnung

Die Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 12 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und" gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Landbeschaffungsgesetzes

Das Landbeschaffungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 und in § 38 Abs. 3 wird jeweils das Wort "Fernmelde-" durch das Wort "Telekommunikations-" ersetzt.

2. In § 51 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter "der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "eines Anbieters von Postdienstleistungen" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften vom 28. September 1994

Artikel 3a des Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften vom 28. September 1994 (BGBl. II S. 2594, 2000 II S. 1202), das durch Artikel 2 Abs. 42 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Artikel 3a

Wer Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist im Rahmen des von ihm bereitgehaltenen Angebots verpflichtet, diese Dienstleistungen für die Truppen der Entsendestaaten gemäß Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut einschließlich des zugehörigen Unterzeichnungsprotokolls und des zugehörigen Verwaltungsabkommens in den jeweils geltenden Fassungen zu erbringen. Die im Verwaltungsabkommen zu Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut für die deutsche Fernmeldeverwaltung enthaltenen Vorschriften gelten entsprechend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die von ihm beauftragten Stellen können von den nach Satz 1 Verpflichteten entgeltfrei Auskünfte im Hinblick auf die Erfüllung der genannten Verpflichtungen verlangen."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

In § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist, werden die Wörter "mit Ausnahme der Deutschen Bundespost POSTBANK" gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Bundesurlaubsgesetzes

In § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046)geändert worden ist, werden nach den Wörtern "und für den Bereich" die Wörter "der Nachfolgeunternehmen" eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes

§ 21 Abs. 5 Satz 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 210 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:


alt neu
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation führt die Unfallkasse Post und Telekom dieses Gesetz durch.  "Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen führt die Unfallkasse Post und Telekom dieses Gesetz durch, soweit der Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Post und Telekommunikation betroffen ist."

Artikel 9
Änderung des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes

In § 3 Abs. 4 Satz 1 des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes vom15. März 1972 (BGBl. I S. 433) werden die Wörter "der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "der Deutschen Post AG" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

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