Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften

Vom 23. Juli 2001
(BGBl. I Nr. 37 vom 24.07.2001 S. 1658)


...

Artikel 4
Änderung der Gewerbeordnung

§ 147b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen

Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder
  2. entgegen § 651k Abs. 5 in Verbindung mit § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung

eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden.

 " § 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 651k Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden."

...

Artikel 8
Inkrafttreten

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