Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze*)

Vom 18. Mai 2001
(BGBl. I Nr. 23 v. 22.05.2001 S. 904)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

....

Artikel 8
Änderung des Sozialgesetzbuches

§ 1 Änderung des Ersten Buches

Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - § 35 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3 § 48 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten."

§ 1a Änderung des Dritten Buches

Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - In § 298 Abs. 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, wird die Angabe " § 4" durch die Angabe " § 4a" ersetzt.

§ 2 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) wird wie folgt geändert:

1. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(3) Eine Datei ist
  1. eine Sammlung von Sozialdaten, die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder
  2. jede sonstige Sammlung von Sozialdaten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei).

Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können.

 "(3) Automatisiert im Sinne dieses Gesetzbuches ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten, wenn sie unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen durchgeführt wird (automatisierte Verarbeitung). Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung von Sozialdaten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann."

b) Absatz 4

(4) Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorganges werden sollen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 6 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "an einen Dritten" wird der Klammerzusatz "(Empfänger)" gestrichen.

bb) In Buchstabe a werden die Wörter "durch die speichernde Stelle" gestrichen und das Wort "Empfänger" durch das Wort "Dritten" ersetzt.

cc) In Buchstabe b werden das Wort "Empfänger" durch das Wort "Dritte" ersetzt und die Wörter "von der speichernden Stelle" gestrichen.

d) In Absatz 7 wird das Wort "speichernden" durch das Wort "verantwortlichen" ersetzt.

e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

"(8a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren."

f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:


alt neu
Speichernde Stelle ist jede Person oder Stelle, die Sozialdaten für sich selbst speichert oder durch andere im Auftrag speichern lässt. Werden Sozialdaten bei einem Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches gespeichert, ist speichernde Stelle der Leistungsträger.  "Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die Sozialdaten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist verantwortliche Stelle der Leistungsträger."

bb) In Satz 3 wird das Wort "speichernde" durch das Wort "verantwortliche" ersetzt.

g) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(10) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der speichernden Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Inland Sozialdaten im Auftrag verarbeiten oder nutzen.  "(10) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Sozialdaten erhält. Dritt er ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sozialdaten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen."

h) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:

"(12) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben."

2. § 67a wird wie folgt geändert:

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