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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
Vom 17. Februar 2025
(BGBl. I Nr. 42 vom 21.02.2025)
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Artikel 1
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
Die Besondere Gebührenverordnung BNetza vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3715) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2
1.Telekommunikationsgesetz in der am 1. Oktober 2021 geltenden Fassung mit Ausnahme der in § 142 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes genannten Gebühren,2. Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 ist auch anzuwenden für die in § 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS - Anerkennungsrichtlinie - vom 7. Juli 2021 (GMBl 2021, S. 999) und in § 4 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - BOS-Funkrichtlinie - vom 7. September 2009 (GMBl S. 803) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berechtigten."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 Nummer 4.1 bis 4.11 ergehen im Einzelfall gebührenfrei, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur feststellt, dass für die Erbringung dieser Leistungen ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. | "(2) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, sofern die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren ihrerseits Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Die in Absatz 1 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen." |
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Auf Gebührenbescheide, die vor dem 1. April 2025 unanfechtbar geworden sind, ist § 4 Absatz 2 nicht anzuwenden."
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 1 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) und Verordnung (EU) 2015/2120 Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 3 Unterabschnitt 4 Unterabschnitt 5 Unterabschnitt 6 Unterabschnitt 7 Unterabschnitt 8 |
"Abschnitt 1 (weggefallen)". |
b) Abschnitt 1
Abschnitt 1
Telekommunikationsgesetz (TKG) und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum
offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst
und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie
der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
Unterabschnitt 1
Nummerierung
| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
| 1 | Nummerierung | |
| 1.1 | Allgemeine Gebühren | |
| 1.1.1 | Zusammenfassung oder Zusammenstellung von zugeteilten Nummern nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) |
(Stand: 16.04.2025)
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