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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
Vom 28. November 2024
(BGBl. I Nr. 377 vom 03.12.2024 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungenim DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1401) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst:
" § 7 Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik".
2. § 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. die Statistik über die Empfänger von Versorgungsbezügen (Versorgungsempfängerstatistik). | "5. die Statistik über die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Altersgeldberechtigten und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten (Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik)." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe i wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Buchstabe j
j) die Kassenkredite.
wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird folgender Doppelbuchstabe cc angefügt:
"cc) den Status der erfassten Ein- und Auszahlungen, der Vermögensrechnung und der Ergebnisrechnung;".
c) Dem Absatz 7 Nummer 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) den Status der erfassten Ein- und Auszahlungen, der Vermögensrechnung und der Ergebnisrechnung;".
4. § 5 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) die Summe der Bürgschaften und die berichtigte Summe der Bürgschaften des Vorjahres, wobei jeweils nach Bürgschaftsnehmern zu unterteilen ist, sowie der Garantien und sonstigen Gewährleistungen und die berichtigte Summe der Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Vorjahres, wobei jeweils nach den unterschiedlichen Begünstigten aus der Garantie oder Gewährleistung zu unterteilen ist;; | "d) die Summe der Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, die Summe der neu im Berichtsjahr gewährten Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen und die berichtigte Summe der Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Vorjahres, wobei bei den Bürgschaften jeweils nach Bürgschaftsnehmern und bei den Garantien und sonstigen Gewährleistungen jeweils nach den aus der Garantie oder Gewährleistung Begünstigten zu unterteilen ist;" |
b) Die Buchstaben g und h werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
g) die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltene Anzahlungen nach Laufzeiten;
h) die Schuldenübernahmen nach Schuldarten, wobei nach Schuldnern zu unterteilen ist; |
"g) die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltene Anzahlungen nach Laufzeiten, wobei bei den Verbindlichkeiten und Anzahlungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr anzugeben ist, ob deren Gläubiger dem Sektor Staat zugerechnet werden;
h) die Schuldenübernahmen nach Schuldarten und jeweils unterteilt nach Schuldnern, wobei die Schuldenübernahmen von garantierten Schulden nach Schuldarten und jeweils nach Schuldnern, die nach den Definitionen im Anhang a der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung dem öffentlichen Sektor und nicht dem Sektor Staat zugerechnet werden, und Schuldnern, die Kreditinstituten in öffentlich-rechtlicher oder privater Rechtsform und nach den Definitionen im Anhang a der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung staatlich kontrolliert sind und dem Sektor Finanzielle Kapitalgesellschaften zugerechnet werden, zu unterteilen sind;" |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe "Nummer 2" die Wörter "werden erfasst" eingefügt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Personen den Wohnort, |
(Stand: 09.12.2024)
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