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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Unternehmensregisterverordnung

Vom 8. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 303 vom 10.10.2024)


Auf Grund des § 9a Absatz 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

Artikel 1
Änderung der Unternehmensregisterverordnung

Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter "auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Für eine Registrierung nach Absatz 2 hat eine elektronische Identifikation des Nutzers zu erfolgen. Nutzer ist diejenige natürliche Person, die eine Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 für Veröffentlichungs- und Offenlegungspflichtige tatsächlich vornehmen soll. Die Identitätsprüfung erfolgt anhand:
  1. eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder
  2. eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und das
    1. für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 23 vom 29.01.2015 S. 19; L 155 vom 14.06.2016 S. 44) anerkannt wird und
    2. dem Sicherheitsniveau "hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht, oder
  3. einer von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identifizierungsmethode im Sinne des Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

Die registerführende Stelle hat im Rahmen der Registrierung zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit eines Nutzers oder der Berechtigung eines Nutzers zur Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bestehen. Ist dies der Fall, kann die registerführende Stelle von dem Nutzer oder dem für ihn handelnden Berechtigten die Übermittlung geeigneter Nachweise über seine Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit oder über die Berechtigung zur Datenübermittlung verlangen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 3.

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Identifikation der Nutzer

(1) Für eine Registrierung nach § 3 Absatz 2 hat eine elektronische Identifikation des Nutzers zu erfolgen. Nutzer ist diejenige natürliche Person, die eine Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 für Veröffentlichungs- und Offenlegungspflichtige tatsächlich vornehmen soll. Die elektronische Identifikation erfolgt anhand

  1. eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
  2. eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und das
    1. für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 23 vom 29.01.2015 S. 19; L 155 vom 14.06.2016 S. 44), die durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 80) geändert worden ist, anerkannt wird und
    2. dem Sicherheitsniveau "hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 910/2014 entspricht, oder
  3. einer von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identifizierungsmethode im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

(2) Bei erfolgreicher Identifikation werden der Prozessnachweis, der Familienname und die Vornamen des Nutzers im Nutzerkonto gespeichert. Die folgenden Identifizierungsdaten werden im Unternehmensregister gespeichert und sind acht Jahre nach der letzten Datenübermittlung zu löschen:

  1. Titel,
  2. Tag der Geburt,
  3. Anschrift,
  4. Dokumentenart des Ausweisdokuments,
  5. Zeitstempel.

Sofern keine Datenübermittlung erfolgt ist, sind die in Satz 2 genannten Daten acht Jahre nach Abschluss des Identifikationsvorganges zu löschen. Weitere im Rahmen der Identifizierung erhobene Daten sind drei Monate nach Abschluss des Identifikationsvorganges zu löschen. Bei erfolgloser Identifikation werden der Prozessnachweis, der Familienname und die Vornamen des Nutzers zusammen mit den Daten nach Satz 3 gelöscht.

(3) Hat die registerführende Stelle im Rahmen der Registrierung oder der Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ernstliche Zweifel an der Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit eines Nutzers oder an seiner Berechtigung zur Datenübermittlung, so kann die registerführende Stelle von ihm oder dem für ihn handelnden Berechtigten die Übermittlung geeigneter Nachweise oder eine erneute Identifikation verlangen.

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