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Regelwerk

Änderungstext

Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 26. Juni 2023 zur Änderung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht

Vom 26. Juni 2023
(BGBl. II Nr. 279 vom 18.07.2024)


Der Verwaltungsausschuss -

in der Erwägung, dass das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht am 1. Juni 2023 in Kraft getreten ist,

in der Erwägung, dass das Einheitliche Patentgericht ein gemeinsames Gericht der Vertragsstaaten der Europäischen Union für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patenten, ergänzenden Schutzzertifikaten und europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes ist,

gestützt auf Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union und auf das am 1. Februar 2020 in Kraft getretene Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden "Vereinigtes Königreich") aus der Europäischen Union sowie auf die Mitteilung der Regierung des Vereinigten Königreichs über den Austritt aus dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht vom 20. Juli 2020,

gestützt auf das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht, insbesondere auf Artikel 1, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 87 Absätze 2 und 3 sowie Anhang II,

gestützt auf den Beschluss des Präsidiums des EPG vom 8. Mai 2023 über die vorläufige Verteilung von Klagen betreffend Patente der IPC-Sektionen (A) und (C), die vor der Zentralkammer anhängig sind -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht wird wie folgt geändert:

Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
"2. Die Zentralkammer hat ihren Sitz in Paris und verfügt über eine Abteilung in London und Mailand und eine Abteilung in München. Die Verfahren vor der Zentralkammer werden gemäß Anhang II, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist, verteilt."

In Anhang II werden die folgenden Änderungen (fett gedruckt) bezüglich der Verteilung der Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Zentralkammer 1 vorgenommen:

London Mailand (Abteilung) Paris (Sitz) München (Abteilung)
Büro des Präsidenten
(A) Täglicher Lebensbedarf, ausgenommen ergänzende Schutzzertifikate (B) Arbeitsverfahren; Transportieren (C) Chemie, Hüttenwesen, ausgenommen ergänzende Schutzzertifikate
(D) Textilien; Papier (F) Maschinenbau; Beleuchtung; Heizung; Waffen; Sprengen
(E) Bauwesen; Erdbohren; Bergbau
(G) Physik
(H) Elektrotechnik
Ergänzende Schutzzertifikate

Artikel 2

Im Vorfeld der in Artikel 87 Absatz 1 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht vorgesehenen allgemeinen Überprüfung des Übereinkommens leitet der Verwaltungsausschuss drei Jahre nach der Annahme dieses Beschlusses eine spezifische Überprüfung der Umsetzung des Beschlusses ein.

Artikel 3

Unbeschadet des Artikels 87 Absatz 3 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht werden unter der Aufsicht des Verwaltungsausschusses vorbereitende Arbeiten eingeleitet, um sicherzustellen, dass die Abteilung in Mailand nach Wirksamwerden dieses Beschlusses in vollem Umfang und sofort einsatzbereit ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und wird zwölf Monate nach seiner Annahme wirksam, sofern keine Erklärung gemäß Artikel 87 Absatz 3 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht abgegeben wird.

Geschehen am 26. Juni 2023 (Online-Sitzung)

Für den Verwaltungsausschuss

Paul van Beukering

Stellvertretender Vorsitzender

________

1) Die Einteilung in acht Sektionen (a bis H) beruht auf der Internationalen Patentklassifikation der Weltorganisation für geistiges Eigentum (http://www.wipo.int/classifications/ipc/en).

Bekanntmachung von Änderungen des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht

Vom 16. Juli 2024
(BGBl. II Nr. 279 vom 18.07.2024)

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