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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds"
Vom 12. Juli 2022
(BGBl. I Nr. 26 vom 21.07.2022 S. 1144)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds"
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
EKFG - Energie- und Klimafonds Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens |
"KTFG - Klima- und Transformationsfondsgesetz Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Klima- und Transformationsfonds" |
2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ab dem 22. Juli 2022 lautet die Bezeichnung dieses Sondervermögens "Klima- und Transformationsfonds"."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
(1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung sowie zum Klimaschutz. Aus dem Sondervermögen insbesondere Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert werden:
Zudem können aus dem Sondervermögen ab 2013 Zuschüsse an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2001 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 63) geändert worden ist, gezahlt werden. Ausgleichszahlungen an Betreiber für die Stilllegung von Kohlekraftwerken sowie Ausgleichsleistungen zur Entlastung beim Strompreis können aus dem Sondervermögen geleistet werden |
"(1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung von Maßnahmen, die der Erreichung der Klimaschutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, dienen. Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die Transformation Deutschlands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft voranzutreiben. Außerdem förderfähig sind Maßnahmen zum internationalen Klimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Verbindung stehenden Umweltschutzes.
(2) Aus dem Sondervermögen können auch
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b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort "Maßnahmen" wird durch das Wort "Programmausgaben" ersetzt.
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Verwendung der Mittel zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie
Die dem Sondervermögen mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar 2022 (BGBl. I S. 194) zur Überwindung der pandemiebedingten Notsituation zusätzlich zugewiesenen Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro sind zweckgebunden für zielgerichtete wachstumsfördernde Maßnahmen zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie. Im Rahmen dieses Zwecks sollen die Maßnahmen die notwendige Transformation zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft unterstützen und Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft langfristig sichern und stärken. Danach sind Ausgaben ausschließlich zu einem der folgenden Zwecke zulässig:
(Stand: 22.07.2022)
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