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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Vom 25. November 2021
(BGBl. I Nr. 70 vom 30.11.2021 S. 4968)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Auf Grund des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a des Preisgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1

Die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), die zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 eingefügt:

"(2) Marktgängig ist eine Leistung, für die zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe ein Markt aus Angebot und Nachfrage für diese Leistung mit funktionierendem Wettbewerb besteht (allgemeiner Markt). Marktgängig ist eine Leistung auch, wenn zu ihrer Beschaffung durch ein Vergabeverfahren ein Markt geschaffen wurde, auf dem mindestens zwei Anbieter zuschlagsfähige Angebote abgegeben haben (besonderer Markt).

(3) Im Verkehr üblich ist der Preis, den der betreffende Anbieter für die Leistung im Wettbewerb regelmäßig durchsetzen kann.

(4) Gibt es für eine Leistung einen verkehrsüblichen Preis auf dem allgemeinen Markt, ist dieser maßgeblich im Sinne von Absatz 1. Gibt es für die Leistung auf dem allgemeinen Markt keinen verkehrsüblichen Preis, wird vermutet, dass der Preis, zu dem die Leistung auf einem besonderen Markt angeboten wird, im Verkehr üblich ist, wenn er sich unter den Bedingungen eines Wettbewerbs herausgebildet hat."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 5 bis 7.

c) In dem neuen Absatz 7 wird die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe "1, 5 und 6" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "5" durch das Word "zehn" ersetzt und nach dem Wort "Jahre" werden die Wörter "ab Bewirkung der geschuldeten Gegenleistung durch den öffentlichen Auftraggeber" eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Entscheidung, ob eine Prüfung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 stattfindet, treffen die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach dem Wort "Abschriften" werden die Wörter ", Fotokopien, Ausdrucke, fotografische Abbildungen, elektronische Daten und Dateien" eingefügt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Soweit die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden die angemessenen Kosten des Auftragnehmers nach § 5 Absatz 1 nicht ermitteln oder berechnen können, können sie diese schätzen. Geschätzt werden kann insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag, seine Auskunft verweigert oder seine Unterlagen unter Verletzung der Mindestaufbewahrungsfrist des Absatzes 1 Satz 3 nicht mehr vorliegen. Bei der Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Bei der Schätzung können die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden auf Daten des Auftragnehmers zurückgreifen, die ihnen aus anderen Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 bei dem Auftragnehmer bereits vorliegen. Die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden können im Rahmen der Schätzung der Kosten des Auftragnehmers angemessene Sicherheitsabschläge ansetzen. Können die Kosten des Auftragnehmers nur innerhalb eines bestimmten Rahmens geschätzt werden, so kann dieser Rahmen zu Lasten des Auftragnehmers ausgeschöpft werden. Ist eine Schätzung durch die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständige Behörde ganz oder teilweise nicht möglich, so kann diese die betroffenen Kostenpositionen des Auftragnehmers mit Null ansetzen."

3. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen, vom Auftragnehmer noch nicht oder noch nicht voll erfüllten Verträge gilt folgendes:
  1. Vereinbarungen, nach denen Marktpreise oder Selbstkostenfestpreise zu zahlen sind, bleiben unberührt.
  2. Selbstkostenrichtpreise sind nach den Vorschriften dieser Verordnung umzuwandeln.
  3. Selbstkostenerstattungspreise sind nach den Vorschriften dieser Verordnung für diejenigen Leistungen, Teilleistungen und Teile von Leistungen zu ermitteln, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht werden.
"(2) Für vor dem 1. April 2022 vergebene öffentliche Aufträge ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 2022 geltenden Fassung anzuwenden."

4. Die Anlage Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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