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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform

Vom 20. August 2021
(BGBl. I Nr. 59 vom 30.08.2021 S. 3914 i.K.)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen

Das Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel II wird wie folgt geändert:

a) In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "erklärt," die Wörter "wenn die deutschen Gerichte nach Maßgabe des Übereinkommens vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (BGBl. 2021 II S. 850, 851) weiterhin zuständig sind und" eingefügt.

(Gültig ab 31.08.2021)
b) Die Überschrift von § 6a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6a " § 6a Ergänzende Schutzzertifikate".

c) § 8 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "erteilt worden ist," die Wörter "das auf Grund der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des Artikels 83 Absatz 3 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht nicht der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Einheitlichen Patentgerichts unterliegt," eingefügt.

bbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "ist" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 83 Absatz 3 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht in Bezug auf das europäische Patent wirksam geworden ist, wenn dieser Zeitpunkt nach dem in den Nummern 1 oder 2 genannten Zeitpunkt liegt oder".

ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. das Patent erteilt wird, wenn dieser Zeitpunkt nach dem in den Nummern 1 oder 2 genannten Zeitpunkt liegt. "4. das Patent erteilt wird, wenn dieser Zeitpunkt nach dem in den Nummern 1 bis 3 genannten Zeitpunkt liegt."

bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Das Erlöschen, die Erklärung der Nichtigkeit, der Widerruf und die Beschränkung des europäischen Patents lassen die nach Absatz 1 eingetretene Rechtsfolge unberührt. "(2) Der Eintritt der Rechtsfolge nach Absatz 1 ist endgültig."

d) Die folgenden §§ 15 bis 20 werden angefügt:

" § 15 Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung

(1) Die §§ 1 bis 4 und 11 bis 14 gelten vorbehaltlich speziellerer Vorschriften auch für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012 S. 1; L 307 vom 28.10.2014 S. 83). Die §§ 5, 6a und 10 sind vorbehaltlich speziellerer Vorschriften auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung entsprechend anzuwenden.

(2) Wird die einheitliche Wirkung eines europäischen Patents in das Register für den einheitlichen Patentschutz nach Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 eingetragen, so gilt die Wirkung des europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als nationales Patent mit dem Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt durch das Europäische Patentamt als nicht eingetreten.

(3) Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patents auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, so werden die Jahresgebühren für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung des Europäischen Patentamts fällig oder bei einer Klage nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht mit der Zustellung der Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts über die Zurückweisung, die Rechtskraft erlangt, sofern sich nicht nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Patentkostengesetzes eine spätere Fälligkeit ergibt.

§ 16 Zwangslizenz an einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung

Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf die Vorschriften des Patentgesetzes, die die Erteilung einer Zwangslizenz betreffen, wie ein im Verfahren nach dem Patentgesetz erteiltes Patent zu behandeln.

§ 17 Verzicht auf das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung

§ 20 Absatz 1 Nummer 1 des Patentgesetzes findet auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung keine Anwendung.

§ 18 Doppelschutz und Einrede der doppelten Inanspruchnahme

(1) Eine Klage wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines im Verfahren nach dem Patentgesetz erteilten Patents ist als unzulässig abzuweisen,

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