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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren

Vom 3. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 29 vom 09.06.2021 S. 1423)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
eWpG - Gesetz über elektronische Wertpapiere

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung

Nach § 48 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. im Falle eines elektronischen Wertpapiers nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere die Erklärung des Emittenten,

a) ob gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eine Sammeleintragung einer Wertpapiersammelbank als Inhaber in ein zentrales Register nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere vorgenommen worden ist,

b) dass im Falle des Vorliegens eines entsprechenden Antrags des Inhabers gemäß § 8 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eine Einzeleintragung in eine Sammeleintragung zur Verwahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt worden ist;".

Artikel 3
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Nach § 4 Absatz 3 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 33 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Für die Emission eines elektronischen Wertpapiers im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder eines digitalen und nicht verbrieften Wertpapiers, das kein elektronisches Wertpapier im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass

  1. das Wertpapier-Informationsblatt abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis zu vier DIN-A4-Seiten umfassen darf,
  2. die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 auch Angaben zur technischen Ausgestaltung des Wertpapiers, zu den dem Wertpapier zugrunde liegenden Technologien sowie zur Übertragbarkeit und Handelbarkeit des Wertpapiers an den Finanzmärkten zu beinhalten haben,
  3. die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 um die Angabe der registerführenden Stelle im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere und die Angabe, wo und auf welche Weise der Anleger in das Register Einsicht nehmen kann, zu ergänzen sind, sofern es sich um ein elektronisches Wertpapier im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere handelt."

Artikel 4
Änderung des Depotgesetzes

Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514; 2017 I S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch elektronisch begebene Wertpapiere im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der Hinterleger kann zur Ausübung seiner Rechte jederzeit gegen einen angemessenen Aufwendungsersatz vom Verwahrer einen in Schriftform ausgestellten Auszug über den für den Hinterleger in Verwahrung genommenen Anteil am Sammelbestand verlangen (Depotbescheinigung zur Rechtsausübung). Der Verwahrer steht für die Richtigkeit seiner Depotbescheinigung zur Rechtsausübung ein. Wem die Depotbescheinigung zur Rechtsausübung den hinterlegten Anteil am Sammelbestand zuweist, gilt zum Zwecke der Beweisführung als sein Inhaber. Der Leistungsanspruch des Hinterlegers aus seinem Anteil am Sammelbestand ist von vornherein dahingehend beschränkt, dass er gegen die Leistung einen der Leistung entsprechenden Anteil am Sammelbestand auf den Aussteller überträgt."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. In § 8 werden die Wörter "der § 6 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter "von § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1" ersetzt.

4. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:

" § 9b Elektronische Schuldverschreibungen in Sammeleintragung

(1) Für elektronisch begebene Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die in Form einer Sammeleintragung in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind und die vom Verwahrer auf einem Depotkonto des Hinterlegers verbucht werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt. Der Verwahrer darf Anteile an der elektronischen Schuldverschreibung in Sammeleintragung auf den von ihm geführten Depotkonten nur bis zur Höhe der auf ihn lautenden Sammeleintragung gutschreiben.

(2) Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren verlangt, so hat der Verwahrer die Sammeleintragung im Wertpapierregister in Höhe des auf den Hinterleger entfallenden Anteils auf Kosten des Hinterlegers in eine Einzeleintragung überführen zu lassen, wenn nicht in den Emissionsbedingungen anderes geregelt ist."

5. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes

Das Schuldverschreibungsgesetz

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