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Regelwerk

Änderungstext

CBD-Umsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

Vom 12. Mai 2021
(BGBl. I Nr. 23 vom 17.05.2021 S. 1063)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 30 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 4b Deckungsgeeignete Derivategeschäfte".

b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

" § 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung".

c) Die Angabe zu § 31a wird wie folgt gefasst:

" § 31a Vergütung des Sachwalters".

d) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

" § 44 (weggefallen)".

e) Die Angaben zu den §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst:

" § 47 (weggefallen)

§ 48 (weggefallen)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Das Kreditinstitut muss eine Erlaubnis für das Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes haben und dieses voraussichtlich betreiben. "2. Das Kreditinstitut muss als CRR-Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1; L 208 vom 02.08.2013 S. 68; L 321 vom 30.11.2013 S. 6; L 193 vom 21.07.2015 S. 166; L 20 vom 25.01.2017 S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/558 (ABl. L 116 vom 06.04.2021 S. 25) geändert worden ist, zugelassen sein."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. die Pfandbriefbank nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zu dessen Durchführung erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat."

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."

c) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern "die Vorschriften der §§ 30 bis 36" die Wörter "mit Ausnahme des § 30 Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit § 30 Absatz 2a" eingefügt.

3. In § 3 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Barwert der eingetragenen Deckungswerte muss den Barwert der zu deckenden Verbindlichkeiten um 2 Prozent übersteigen (barwertige sichernde Überdeckung)."

cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "sichernde Überdeckung" durch die Wörter "barwertige sichernde Überdeckung" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1)" gestrichen.

ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Guthaben, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist und die unterhalten werden bei

  1. der Europäischen Zentralbank oder
  2. Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum."

ddd) In Nummer 3 werden die Wörter "bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder" gestrichen und werden nach den Wörtern "genannten Staaten," die Wörter "für den, sofern er nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gleichwertigkeit des Aufsichtsrahmens im Sinne des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Europäische Kommission festgestellt ist," eingefügt.

dd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter "von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" durch die Wörter "von Absatz 1 Satz 3 Nummer 3" ersetzt.

b) In Absatz 1a Satz 3 werden die Wörter "nach Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter "nach Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für Deckungswerte, die zu einem geringeren als ihrem Nennwert erfüllt werden können, ist insoweit der geringere Einlösungswert maßgeblich."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

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