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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung

Vom 16. November 2020
(BGBl. I Nr. 53 vom 23.11.2020 S. 2431)



Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren, von denen § 15 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 402 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

Artikel 1
Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung

Die Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2018 (BGBl. I S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:

"2a. Haushaltsmehl: Weizenmehl type 405 im Sinne von DIN 10355 Tabelle 1, Ausgabe November 2017,

2b. Verarbeitungsmehl: Weizenmehl type 550 im Sinne von DIN 10355 Tabelle 1, Ausgabe November 2017,".

b) In Nummer 5 werden nach der Angabe "(ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 113)" die Wörter ", die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 (ABl. L 268 vom 22.10.2019 S. 6) geändert worden ist," eingefügt.

c) In Nummer 5a werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

d) Nach Nummer 5a werden die folgenden Nummern 5b bis 5d eingefügt:

"5b. Haushaltszucker: raffinierter Weißzucker gemäß Anlage 1 Nummer 3 der Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist,

5c. Verarbeitungszucker: raffinierter Weißzucker, bei Einsatz im chemischpharmazeutischen Bereich auch Zuckersirup mit mindestens 70 Prozent Zuckergehalt, geliefert als Bulkware,

5d. Melasse: Sirup mit weniger als 70 Prozent Zuckergehalt bei Herstellung aus Zuckerrüben oder mit weniger als 75 Prozent Zuckergehalt bei Herstellung aus Zuckerrohr, geliefert als Bulkware,".

e) Die bisherige Nummer 5b wird Nummer 5e.

f) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. natives Olivenöl extra: aus der Frucht des Ölbaumes ausschließlich durch physikalische Verfahren gewonnenes Erzeugnis im Sinne des Anhangs VII Teil VIII Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671; L 189 vom 27.06.2014 S. 261; L 130 vom 19.05.2016 S. 18; L 34 vom 09.02.2017 S. 41; L 106 vom 06.04.2020 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017 S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,".

g) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. Talg und Schmalz: Erzeugnisse, die aus Fett warmblütiger Landtiere bestehen oder aus diesem gewonnen werden, "9. fettangereichertes Pulver: Zubereitung in Pulverform, bestehend aus einem Gemisch aus Magermilch und pflanzlichen Fetten, wobei die Mischung höchstens 30 Prozent Fett und mindestens 23 Prozent Eiweiß enthält,"

h) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 9a bis 9d eingefügt:

"9a. Hackfleisch vom Rind: zerkleinertes entbeintes Muskelfleisch mit einem Fettanteil von höchstens 20 Prozent und einem Salzanteil von höchstens 1 Prozent,

9b. Hackfleisch vom Schwein: zerkleinertes entbeintes Muskelfleisch mit einem Fettanteil von höchstens 30 Prozent und einem Salzanteil von höchstens 1 Prozent,

9c. ganze Hähnchen der Klasse A: Geflügelschlachtkörper im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, erster Anstrich und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.06.2008 S. 46; L 8 vom 13.01.2009 S. 33; L 102 vom 23.04.2018 S. 95), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 74) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

9d. Hähnchenbrustfilets: Teilstücke im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 543/2008,".

i) Nach Nummer 19 werden die folgenden Nummern 20 bis 24 angefügt:

"20. Verkaufspreis: Preis ab Werk

  1. ohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
  2. ohne Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung,
  3. ohne weitere Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und
  4. gemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind;

der für die Preisermittlung maßgebliche Zeitpunkt ist der Tag der Rechnungsstellung durch den Verkäufer;

21. Einkaufspreis: vom Käufer gezahlter Preis

  1. ohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
  2. einschließlich Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung,
  3. einschließlich weiterer Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und
  4. gemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind;

der für die Preisermittlung maßgebliche Zeitpunkt ist der Tag des Rechnungseingangs beim Käufer,

22. Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes: Unternehmen im Sinne von Abschnitt C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes in der jeweils geltenden Fassung,

23. kurzfristige Verträge: Verträge über einmalige Lieferungen und Verträge mit einer Laufzeit von nicht mehr als drei Monaten,

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