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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes

Vom 25. September 2020
(BGBl. I Nr. 43 vom 30.09.2020 S. 2016)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes

Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern "Soweit nach § 1" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Soweit nach § 1 Absatz 2 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist Absatz 1 anwendbar. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Absatz 3 bleibt unberührt."

3. § 4

§ 4 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 und die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen nach § 3 bis höchstens zum 31. März 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten erscheint.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 201781

ENDE

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(Stand: 26.04.2021)

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