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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Stimmrechtsmitteilungsverordnung

Vom 2. Juni 2020
(BGBl. I Nr. 27 vom 17.06.2020 S. 1217)



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der 23. Verordnung vom 24. April 2020 (BGBl. I S. 867) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Stimmrechtsmitteilungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1723) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Form der Mitteilung

Eine Mitteilung kann entweder schriftlich oder elektronisch übermittelt werden.

" § 2 Form der Mitteilung

Die Mitteilung ist elektronisch zu übermitteln."

2. § 3

§ 3 Übermittlung einer schriftlichen Mitteilung

Erfolgt die Mitteilung in schriftlicher Form, so kann sie per Telefax oder im Original übermittelt werden.

wird aufgehoben.

3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Bei technischer Unmöglichkeit der rechtzeitigen elektronischen Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich gemäß § 3 zu erfolgen. "(2) Im Fall einer technischen Störung der MVP, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen."

4. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Bei technischer Unmöglichkeit der rechtzeitigen elektronischen Übermittlung der Mitteilung hat die Übermittlung der Mitteilung an den Emittenten durch den Meldepflichtigen fristwahrend schriftlich gemäß § 3 zu erfolgen. "(4) Im Fall einer technischen Störung der für den Empfang von Mitteilungen relevanten elektronischen Systeme des Emittenten, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an den Emittenten durch den Meldepflichtigen fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

ID: 201013

ENDE

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