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Regelwerk

Änderungstext

ARUG II - Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie

Vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 50 vom 19.12.2019 S. 2637)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Adresse" durch die Wörter "einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. "Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "oder Satz 3 nach Fristablauf" durch die Wörter "nach Fristablauf und Androhung des Stimmrechtsverlustes" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Geht die Namensaktie auf einen anderen über, so erfolgen Löschung und Neueintragung im Aktienregister auf Mitteilung und Nachweis. "(3) Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach § 67d Absatz 4 vornehmen."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Kreditinstitute" durch das Wort "Intermediäre" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "innerhalb einer angemessenen Frist" durch das Wort "unverzüglich" und die Wörter "als deren Inhaber" durch die Wörter "für die" ersetzt.

cc) In Satz 5 werden die Wörter "das depotführende Institut" durch die Wörter "der depotführende Intermediär" ersetzt.

dd) Satz 6

§ 125 Abs. 5 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

ee) In dem neuen Satz 6 wird das Wort "Kreditinstitut" durch das Wort "Intermediär" ersetzt und werden die Wörter "und nach § 128" gestrichen.

ff) Folgender Satz wird angefügt:

" § 67d bleibt unberührt."

2. Nach § 67 werden die folgenden §§ 67a bis 67f eingefügt:

" § 67a Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse; Begriffsbestimmungen

(1) Börsennotierte Gesellschaften haben Informationen über Unternehmensereignisse gemäß Absatz 6, die den Aktionären nicht direkt oder von anderer Seite mitgeteilt werden, zur Weiterleitung an die Aktionäre wie folgt zu übermitteln:

  1. an die im Aktienregister Eingetragenen, soweit die Gesellschaft Namensaktien ausgegeben hat,
  2. im Übrigen an die Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft verwahren.

Für Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung gilt § 125.

(2) Die Informationen können durch beauftragte Dritte übermittelt werden. Die Informationen sind den Intermediären elektronisch zu übermitteln. Format, Inhalt und Frist der Informationsübermittlung nach Absatz 1 richten sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte (ABl. L 223 vom 04.09.2018 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Die Übermittlung der Informationen kann gemäß den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 4 in Verbindung mit Tabelle 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 beschränkt werden.

(3) Ein Intermediär in der Kette hat Informationen nach Absatz 1 Satz 1, die er von einem anderen Intermediär oder der Gesellschaft erhält, innerhalb der Fristen nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 und Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 dem nächsten Intermediär weiterzuleiten, es sei denn, ihm ist bekannt, dass der nächste Intermediär sie von anderer Seite erhält. Dies gilt auch für Informationen einer börsennotierten Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Intermediär ist eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.

(5) Intermediär in der Kette ist ein Intermediär, der Aktien der Gesellschaft für einen anderen Intermediär verwahrt. Letztintermediär ist, wer als Intermediär für einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft verwahrt.

(6) Unternehmensereignisse sind Ereignisse gemäß Artikel 1 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212.

§ 67b Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre

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