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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet

Vom 14. Oktober 2019
(BGBl. I Nr. 37 vom 31.10.2019 S. 1466)



Auf Grund des § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 der Insolvenzordnung, von denen Satz 2 zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und Satz 3 zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet

Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBI. I S. 509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 wird das Wort "personenbezogenen" gestrichen und wird das Wort "Gesetzen" durch das Wort "Vorschriften" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Datensicherheit, Schutz vor Missbrauch

(1) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten

  1. bei der elektronischen Übermittlung von dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter an die für die Veröffentlichung zuständige Stelle mindestens fortgeschritten elektronisch signiert werden,
  2. während der Veröffentlichung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
  3. spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:
    1. den Familiennamen,
    2. die Firma,
    3. den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners,
    4. das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder
    5. Registernummer und Sitz des Registergerichts.

Die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis e können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Als Ergebnis der Abfrage nach Absatz 1 Satz 2 darf zunächst nur eine Übersicht über die ermittelten Datensätze übermittelt werden, die nur die vollständigen Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis e enthalten darf. Die übrigen nach der Insolvenzordnung zu veröffentlichenden Daten dürfen erst übermittelt werden, wenn der Nutzer den entsprechenden Datensatz aus der Übersicht ausgewählt hat.

" § 2 Datensicherheit, Schutz vor Missbrauch

(1) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten

  1. bei der elektronischen Übermittlung von dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter an die für die Veröffentlichung zuständige Stelle mindestens fortgeschritten elektronisch signiert werden,
  2. während der Veröffentlichung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
  3. der Insolvenzverfahren, in denen der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen

nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:

  1. den Familiennamen,
  2. den Wohnsitz des Schuldners oder
  3. das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts.

Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Als Ergebnis der Abfrage nach Absatz 1 Satz 2 darf zunächst nur eine Übersicht über die ermittelten Datensätze übermittelt werden, die nur die vollständigen Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c enthalten darf. Die übrigen nach der Insolvenzordnung zu veröffentlichenden Daten dürfen erst übermittelt werden, wenn der Nutzer den entsprechenden Datensatz aus der Übersicht ausgewählt hat."

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

" § 5 Übergangsregelung

Für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren, die vor dem 26. Juni 2018 eröffnet oder vor dem 26. Juni 2018 mangels Masse abgewiesen worden sind, bleiben die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 29. Juni 2021 geltenden Fassung anwendbar. Gleiches gilt für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren, wenn der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens vor dem 26. Juni 2018 anderweitig Erledigung gefunden hat."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2021 in Kraft.

ID: 192025

ENDE

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