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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

Vom 28. November 2018
(BGBl. I Nr. 40 vom 04.12.2018 S. 2014)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45a durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 45a Menschen mit Behinderungen

§ 45b Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

§ 45c Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung

§ 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis".

2. § 45a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Behinderte Menschen" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Für die Nutzung von Sprachwerken und grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, sondern ausschließlich die §§ 45b bis 45d."

3. Nach § 45a werden die folgenden §§ 45b bis 45d eingefügt:

" § 45b Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

(1) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik zum eigenen Gebrauch vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um sie in ein barrierefreies Format umzuwandeln. Diese Befugnis umfasst auch Illustrationen jeder Art, die in Sprach- oder Musikwerken enthalten sind. Vervielfältigungsstücke dürfen nur von Werken erstellt werden, zu denen der Mensch mit einer Seh- oder Lesebehinderung rechtmäßigen Zugang hat.

(2) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigung oder aufgrund einer Sinnesbeeinträchtigung auch unter Einsatz einer optischen Sehhilfe nicht in der Lage sind, Sprachwerke genauso leicht zu lesen, wie dies Personen ohne eine solche Beeinträchtigung möglich ist.

§ 45c Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung

(1) Befugte Stellen dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik vervielfältigen, um sie ausschließlich für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein barrierefreies Format umzuwandeln. § 45b Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Befugte Stellen dürfen nach Absatz 1 hergestellte Vervielfältigungsstücke an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere befugte Stellen verleihen, verbreiten sowie für die öffentliche Zugänglichmachung oder die sonstige öffentliche Wiedergabe benutzen.

(3) Befugte Stellen sind Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrierefreien Lese- und Informationszugang für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen.

(4) Für Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2 hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf befugte Stellen Folgendes zu regeln:

  1. deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2,
  2. deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim Deutschen Patent- und Markenamt,
  3. die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3

sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaftengesetzes.

§ 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen."

4. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Bei Nutzungen nach den §§ 45a bis 45c sind solche Änderungen zulässig, die für die Herstellung eines barrierefreien Formats erforderlich sind."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

5. Dem § 87c wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die §§ 45b bis 45d gelten entsprechend."

6. § 95b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. § 45a (Behinderte Menschen),

3. (aufgehoben)

4. § 47 (Schulfunksendungen),

5. (aufgehoben)

"2. § 45a (Menschen mit Behinderungen),

3. § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung),

4. § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung),

5. § 47 (Schulfunksendungen),"

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