Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
Vom 28. November 2017
(BGBl. I Nr. 76 vom 07.12.2017 S. 3824)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Die Anlage des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I. wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Name und Anschrift von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen,".
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 11 werden die Nummern 3 bis 12.
2. Abschnitt II. wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 bis 4 eingefügt:
"2. Name, Anschrift und Betriebsnummer von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen,
3. Datum des Eintritts des jeweiligen Mitglieds in eine Erzeugerorganisation,
4. Datum des Austritts des jeweiligen Mitglieds aus einer Erzeugerorganisation,".
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 14 werden die Nummern 5 bis 17.
Artikel 2
Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich | " § 1 Anwendungsbereich, Zuständigkeit". |
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung, soweit die Durchführung sich bezieht auf:
Im Übrigen sind für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig."
2. In § 3 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Ist ein Erzeuger an mehreren Mitgliedern des Antragstellers beteiligt, so wird er bei der Feststellung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 nur einmal berücksichtigt."
3. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "50" durch die Angabe "75" ersetzt.
§ 7 DirektvermarktungDer Prozentsatz für die Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Erzeugerorganisation, der von einem Mitglied mit Zustimmung der Erzeugerorganisation unmittelbar an den Verbraucher für dessen persönlichen Bedarf abgegeben werden darf, wird auf 25 festgesetzt.
wird aufgehoben.
(3) Der für die Erzeugnisse auf den verschiedenen Stufen angerechnete Wert wird um die internen Transportkosten verringert, die für den über 1.000 Kilometer hinausgehenden Transport tatsächlich aufgewendet worden sind.
wird aufgehoben.
6. § 12 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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