Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung

Vom 24. November 2017
(BGBl. I Nr. 76 vom 07.12.2017 S. 3810)



Auf Grund des § 34d Absatz 9 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 88 Buchstabe i des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung

(gültig ab 03.01.2018 siehe =>)

Die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3116), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
WpHGMaAnzV - WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes
"WpHGMaAnzV - WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 34d Absatz 1 " durch die Angabe " § 87 Absatz 1 " ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:
  1. Kundenberatung:
    1. Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten,
    2. Produktdarstellung und -information und
    3. Serviceerwartungen des Kunden, Besuchsvorbereitung, Kundenkontakte, Kundengespräch, Kundenbetreuung;
  2. rechtliche Grundlagen der Anlageberatung:
    1. Vertragsrecht und
    2. Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Anlageberatung oder der Anbahnung einer Anlageberatung zu beachten sind;
  3. fachliche Grundlagen:
    1. Funktionsweise der Finanzinstrumente,
    2. Risiken der Finanzinstrumente und
    3. Gesamtheit aller im Zusammenhang mit den Geschäften anfallenden Kosten.

Die nach Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten beziehen, die Gegenstand der Anlageberatung des Mitarbeiters sein können.

"Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Finanzinstrumenten."

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 5 eingefügt:

"(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:

  1. Kundenberatung:
    1. Bedarfsermittlung,
    2. Lösungsmöglichkeiten,
    3. Produktdarstellung und -information und
    4. Serviceerwartungen des Kunden, Besuchsvorbereitung, Kundenkontakte, Kundengespräch, Kundenbetreuung;
  2. rechtliche Grundlagen:
    1. Vertragsrecht,
    2. Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Anlageberatung oder der Anbahnung einer Anlageberatung zu beachten sind, und
    3. Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zur Konkretisierung von § 64 Absatz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind;
  3. fachliche Grundlagen:
    1. Funktionsweise des Finanzmarktes einschließlich der Auswirkungen des Finanzmarktes auf den Wert und die Preisbildung von Finanzinstrumenten sowie des Einflusses von wirtschaftlichen Kennzahlen oder von regionalen, nationalen oder globalen Ereignissen auf die Märkte und auf den Wert von Finanzinstrumenten,
    2. Merkmale, Risiken und Funktionsweise der Finanzinstrumente einschließlich allgemeiner steuerlicher Auswirkungen für Kunden im Zusammenhang mit den Geschäften, der Bewertung von für die Finanzinstrumente relevanten Daten sowie der spezifischen Marktstrukturen, Handelsplätze und der Existenz von Sekundärmärkten,
    3. Wertentwicklung von Finanzinstrumenten einschließlich der Unterschiede zwischen vergangenen und zukünftigen Wertentwicklungsszenarien und die Grenzen vorausschauender Prognosen,
    4. Grundzüge der Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente,
    5. Kosten und Gebühren, die für den Kunden im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten insgesamt anfallen und die in Bezug auf die Anlageberatung und andere damit zusammenhängende Dienstleistungen entstehen,
    6. Grundzüge des Portfoliomanagements einschließlich der Auswirkungen der Diversifikation bezogen auf individuelle Anlagealternativen und
    7. Aspekte des Marktmissbrauchs und der Bekämpfung der Geldwäsche.

(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die Kenntnis der internen Anweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhaltung der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Vorschriften dienen.

(4) Die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten beziehen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen anbietet oder die Gegenstand der Anlageberatung durch den Mitarbeiter sein können.

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