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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
Vom 24. November 2017
(BGBl. I Nr. 76 vom 07.12.2017 S. 3810)
Auf Grund des § 34d Absatz 9 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 88 Buchstabe i des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
(gültig ab 03.01.2018 siehe =>)
Die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3116), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
WpHGMaAnzV - WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes |
"WpHGMaAnzV - WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 34d Absatz 1 " durch die Angabe " § 87 Absatz 1 " ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:
Die nach Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten beziehen, die Gegenstand der Anlageberatung des Mitarbeiters sein können. |
"Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Finanzinstrumenten." |
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 5 eingefügt:
"(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:
(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die Kenntnis der internen Anweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhaltung der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Vorschriften dienen.
(4) Die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten beziehen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen anbietet oder die Gegenstand der Anlageberatung durch den Mitarbeiter sein können.
(Stand: 26.04.2021)
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