Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung

Vom 2. November 2017
(BGBl. I Nr. 72 vom 10.11.2017 S. 3727)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium der Finanzen und auf Grund

verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Artikel 1
(gültig ab 03.01.2018 siehe =>)

Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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WpAIV - Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz
"WpAV - Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

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§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Wahl des Herkunftsstaates nach § 2b des Wertpapierhandelsgesetzes, die Anzeige von Verdachtsfällen nach § 10 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften nach § 15a des Wertpapierhandelsgesetzes, die Führung von Insiderverzeichnissen nach § 15b und die Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils nach Abschnitt 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung zusätzlicher Angaben nach § 30e des Wertpapierhandelsgesetzes und die Veröffentlichung und Speicherung von Finanz-Berichten nach Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.

" § 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

  1. die Wahl des Herkunftsstaates nach § 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Veröffentlichung des Herkunftsstaates nach § 5 des Wertpapierhandelsgesetzes,
  2. die Anzeige von Verdachtsfällen nach § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes,
  3. die Übermittlung der Vorabmitteilung über die Veröffentlichung von Insiderinformationen nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,
  4. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form einer Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1; L 287 vom 21.10.2016 S. 320; L 306 vom 15.11.2016 S. 43; L 348 vom 21.12.2016 S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1) geändert worden ist,
  5. die Bedingungen, die ein Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfüllen muss, um die Offenlegung von Insiderinformationen aufzuschieben,

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