Regelwerk |
Änderungstext
NetzDG - Netzwerkdurchsetzungsgesetz
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
Vom 1. September 2017
(BGBl. I Nr. 61 vom 07.09.2017 S. 3352)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
NetzDG - Netzwerkdurchsetzungsgesetz
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
(gültig ab 01.10.2017 siehe =>)
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung des Telemediengesetzes
(gültig ab 01.10.2017 siehe =>)
Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 14 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:
"(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.
(4) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft.
(5) Der Diensteanbieter ist als Beteiligter zu dem Verfahren nach Absatz 4 hinzuzuziehen. Er darf den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrichten."
2. In § 15 Absatz 5 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. | " § 14 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
ID 171514
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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