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Regelwerk

Änderungstext

UrhWissG - Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft

Vom 1. September 2017
(BGBl. I Nr. 61 vom 07.09.2017 S. 3346)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 1 Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen

Unterabschnitt 1
Gesetzlich erlaubte Nutzungen

§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
§ 45a Behinderte Menschen
§ 46 Sammlungen für den religiösen Gebrauch
§ 47 Schulfunksendungen
§ 48 Öffentliche Reden
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
§ 51 Zitate
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
§§ 52a und 52b (weggefallen)
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
§ 53a (weggefallen)

Unterabschnitt 2
Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen

§ 54 Vergütungspflicht
§ 54a Vergütungshöhe
§ 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
§ 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten
§ 54d Hinweispflicht
§ 54e Meldepflicht
§ 54f Auskunftspflicht
§ 54g Kontrollbesuch
§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen

Unterabschnitt 3
Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen

§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
§ 58 Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
§ 60 Bildnisse

Unterabschnitt 4
Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen

§ 60a Unterricht und Lehre
§ 60b Unterrichts- und Lehrmedien
§ 60c Wissenschaftliche Forschung
§ 60d Text und Data Mining
§ 60e Bibliotheken
§ 60f Archive, Museen und Bildungseinrichtungen
§ 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
§ 60h Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen

Unterabschnitt 5
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke

§ 61 Verwaiste Werke
§ 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten
§ 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution
§ 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Unterabschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen

§ 62 Änderungsverbot
§ 63 Quellenangabe
§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche".

b) Nach der Angabe zu § 137n wird folgende Angabe eingefügt:

" § 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz".

c) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:

" § 142 Evaluierung, Befristung".

2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:

"Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes nach § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden."

3. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen

Unterabschnitt 1
Gesetzlich erlaubte Nutzungen".

4. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch" durch die Wörter "den religiösen Gebrauch" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch" durch die Wörter "Gebrauch während religiöser Feierlichkeiten" ersetzt.

bb) Satz 2

Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.

wird aufgehoben.

c) Absatz 2

(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer Sammlung sind, die für den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt ist.

wird aufgehoben.

d) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter "den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter "dieser Vorschrift" ersetzt.

5. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:

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