Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Vom 14. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 38 vom 20.06.2017 S. 1657)
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 110 Absatz 2, 6 Satz 2 in Verbindung mit § 113c Absatz 3 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 3. November 2005 (BGBl. I S. 3136), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
"e) in den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes sowie".
cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.
b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "Artikel 10-Gesetzes" die Wörter "oder nach den §§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes" eingefügt.
c) In Nummer 7 werden die Wörter "Aufzeichnungseinrichtungen der berechtigten Stellen" durch die Wörter "Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Anordnung die Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100b der Strafprozessordnung, § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 23b des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht; |
"1. Anordnung
|
b) In Nummer 2 werden die Wörter "Teilnehmeranschluss (§ 3 Nr. 21 des Telekommunikationsgesetzes)" durch das Wort "Telekommunikationsanschluss" und das Wort "Aufzeichnungseinrichtungen" durch die Wörter "Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen" ersetzt.
c) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtung
die technische Einrichtung einer berechtigten Stelle, die an Aufzeichnungsanschlüsse angeschlossen wird und der Aufzeichnung, technischen Aufbereitung und Auswertung der Überwachungskopie dient;".
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. berechtigte Stelle die nach § 100b Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Artikel 10-Gesetzes, § 23a Abs. 1 Satz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht auf Grund der jeweiligen Anordnung zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation berechtigte Stelle; |
"3. berechtigte Stelle
|
e) Nummer 5
5. Bundesnetzagentur
die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen; sie ist nach § 116 des Telekommunikationsgesetzes Regulierungsbehörde im Sinne des Telekommunikationsgesetzes;
wird aufgehoben.
f) In Nummer 8 wird nach dem Wort "vorgegebene" das Wort "eindeutige" eingefügt und nach dem Wort "Überwachungsmaßnahme" werden die Wörter "oder des Auskunftsverlangens, die auch die Bezeichnung der berechtigten Stelle enthält" eingefügt.
g) In Nummer 10 werden nach dem Wort "Telekommunikationsdienste" die Wörter "mittels eines geeigneten Endgerätes" gestrichen.
h) In Nummer 14 werden die Wörter "Aufzeichnungseinrichtung der berechtigten Stelle" durch die Wörter "Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtung" ersetzt.
i) In Nummer 15 werden nach dem Wort "Zollfahndungsdienstgesetzes" ein Komma und die Wörter " § 20l des Bundeskriminalamtgesetzes, den §§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes" eingefügt.
j) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter "in der Anordnung angegebene" und das Wort "oder" gestrichen.
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion