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Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
Vom 2. Juni 2016
(BGBl. I Nr. 28 vom 23.06.2016 S. 1354)
Auf Grund des § 65 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6, 7, 10 und 13 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), von denen der Eingangssatz des § 65 Absatz 1 durch Artikel 206 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert, § 65 Absatz 1 Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014) geändert und § 65 Absatz 1 Nummer 13 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung, der zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Artikel 1
Änderung der Markenverordnung
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 6a Markenbeschreibung".
b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 10a Farbmarken".
c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
" § 14 (weggefallen)".
d) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
" § 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Wiedergaben mit nichtlateinischen Schriftzeichen".
e) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
" § 16 Fremdsprachige Dokumente".
f) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
" § 27 Veröffentlichungen zu Eintragungen im Register".
g) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
" § 28 (weggefallen)".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. | "(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgebend." |
b) Absatz 2
(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
3. § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 sowie eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 und | "2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6a Absatz 2 eine Markenbeschreibung und". |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:
|
"(1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:
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(Stand: 26.04.2021)
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