Regelwerk |
Änderungstext
Aktienrechtsnovelle 2016 - Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes
Vom 22. Dezember 2015
(BGBl. I Nr. 55 vom 30.12.2015 S. 2565)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. | "(1) Die Aktien lauten auf Namen. Sie können auf den Inhaber lauten, wenn
Solange im Fall des Satzes 2 Nummer 2 die Sammelurkunde nicht hinterlegt ist, ist § 67 entsprechend anzuwenden." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Sie müssen" durch die Wörter "Die Aktien müssen" ersetzt.
§ 24 Umwandlung von AktienDie Satzung kann bestimmen, daß auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktie in eine Namensaktie oder seine Namensaktie in eine Inhaberaktie umzuwandeln ist.
wird aufgehoben.
Daneben kann die Satzung andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.
wird aufgehoben.
4. In § 33a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 und 1a" ersetzt.
5. Dem § 58 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
(gültig ab 01.01.2017)
"Der Anspruch ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. In dem Hauptversammlungsbeschluss oder in der Satzung kann eine spätere Fälligkeit festgelegt werden."
6. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "unabhängig von einer Verbriefung" eingefügt und werden die Wörter "des Inhabers" durch die Wörter "des Aktionärs" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Der Inhaber" durch die Wörter "Der Aktionär" ersetzt.
7. In § 90 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
8. In § 95 Satz 3 werden nach dem Wort "sein" ein Komma und die Wörter "wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist" angefügt.
9. § 121 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 4 Satz 2" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 3
Die §§ 125 bis 127 gelten sinngemäß.
swird aufgehoben.
c) In Absatz 4a werden die Wörter "und die Einberufung" durch die Wörter "oder welche die Einberufung" ersetzt und wird die Angabe "und 3" gestrichen.
10. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
§ 142 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. | "Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden." |
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten."
11. § 123 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "des Satzes 2" gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
alt | neu |
(Stand: 25.08.2021)
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