Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
Vom 3. März 2015 (BGBl. I Nr. 8 vom 06.03.2015 S. 188)
Auf Grund des § 54 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, und des § 115 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter " § 54 Abs. 1 bis 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter " § 200 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:
"c) die aus liquiden Abrechnungsforderungen des Erstversicherers gegenüber einem Rückversicherer, abzüglich etwaiger Abrechnungsverbindlichkeiten aus Prämienforderungen des Rück- gegen den Erstversicherer, bestehen;".
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt
neu
3. Darlehen
an die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
an einen anderen Staat des EWR oder einen Vollmitgliedstaat der OECD, seine Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften, die nach Artikel 86 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. 177 vom 30.06.2006 S. 1) wie Forderungen an Zentralstaaten mit einem Risikogewicht von 0 vom Hundert behandelt werden,
an sonstige Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften eines anderen Staates des EWR oder einen Vollmitgliedstaat der OECD, die nach Artikel 86 Abs. 3 Buchstabe a der unter Buchstabe b genannten Richtlinie wie Forderungen an Zentralstaaten mit einem Risikogewicht von 20 vom Hundert behandelt werden,
an eine internationale Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört,
für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter den Buchstaben a, b oder d genannten Stellen, ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Nr. 18 Buchstabe b, ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut im Sinne der Nr. 18 Buchstabe c eine multilaterale Entwicklungsbank im Sinne der Nummer 18 Buchstabe d, die volle Gewährleistung übernommen oder ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. 228 vom 16.08.1973 S. 3) oder des Artikels 4 der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. Nr. 345 vom 19.12.2002 S. 1) oder ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2005/68/EG (ABl. Nr. 323 vom 09.12.2005 S. 1) das Ausfallrisiko versichert hat;
an Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, soweit eine unter Buchstabe a, b oder d genannte Stelle für diese Abwicklungsanstalt die Verlustausgleichspflicht gemäß § 8a Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 1a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes übernommen hat;
"3. Darlehen
an die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
an einen anderen Staat des EWR oder einen Vollmitgliedstaat der OECD,
an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD,
an eine internationale Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört,
für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter Buchstabe a, b oder d genannten Stellen, ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Nummer 18 Buchstabe b, ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut im Sinne der Nummer 18 Buchstabe c, eine multilaterale Entwicklungsbank im Sinne der Nummer 18 Buchstabe d die volle Gewährleistung übernommen oder ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. 228 vom 16.08.1973 S. 3) oder des Artikels 4 der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. Nr. 345 vom 19.12.2002 S. 1) oder ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2005/68/EG (ABl. Nr. 323 vom 09.12.2005 S. 1) das Ausfallrisiko versichert hat,
an Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, soweit eine unter Buchstabe a, b oder d genannte Stelle für diese Abwicklungsanstalt die Verlustausgleichspflicht gemäß § 8a Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 1a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes übernommen hat;".
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt
neu
4. Darlehen an Unternehmen
mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern aufgrund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen und die Darlehen ausreichend aa) durch erstrangige Grundpfandrechte, bb) durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen oder zum Handel zugelassene oder an einem anderen organisierten Markt nach § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassene oder in diesen einbezogene Wertpapiere oder
umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)