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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes

Vom 7.Januar 2015
(BGBl. I Nr. 1 vom 15.01.2015 S. 2; 18.07.2016 S. 1666 16)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 51 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter ", die zuletzt durch Artikel 3 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009 S. 11) geändert worden ist" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. dem in Nummer 15 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften. "2. den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und nach den in ihrem Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften."

2. In § 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a und in Buchstabe b jeweils die Wörter "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist - auch in Fällen des § 2 Nummer 2 bis 6 - Zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004. "(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist Zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004."

4. In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe " § 2 Nummer 2" ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" und die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

b) In Absatz 6 wird die Angabe " § 2 Nummer 1, 2, 3" durch die Angabe " § 2 Nummer 2, 3" ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zu übertragen, soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Unionin den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen worden sind. "Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen worden sind, wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf sich zu übertragen."

b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 2 16
Weitere Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

(gültig ab 14.08.2018)

§ 11 des EG- Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 werden die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" und die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

2. Absatz 6 wird Absatz 4 und die Wörter "Absatz 4 und 5" werden jeweils durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des BVL-Gesetzes

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