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Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
Vom 8. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 57 vom 12.12.2014 S. 2003)
Es verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Spielverordnung
Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 4. November 2014 (BGBl. I S. 1678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(3) Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung der Bauart eines Spielgerätes darf 4.000 Euro nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
wird aufgehoben.
2. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Im Übrigen dürfen Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 11. November 2014 zugelassen worden ist, entsprechend dem Inhalt des Zulassungsbelegs bis zum 1. September 2017 weiter betrieben werden. | "(2) Im Übrigen dürfen Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 10. November 2014 zugelassen worden ist, entsprechend dem Inhalt des Zulassungsbelegs bis zum 10. November 2018 weiter betrieben werden." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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