Regelwerk

Änderungstext

AIFM-StAnpG - AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz
Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz

Vom 18. Dezember 2013
(BGBl. I Nr. 76 vom 23.12.2013 S. 4318)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Investmentsteuergesetzes

Das Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu Abschnitt 1 wird das Wort "Investmentanteile" durch das Wort "Investmentfonds" ersetzt.

b) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 3a Ausschüttungsreihenfolge".

c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

" § 10 Dach-Investmentfonds".

d) In der Überschrift zu Abschnitt 2 wird das Wort "Investmentanteile" durch das Wort "Investmentfonds" ersetzt.

e) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

" § 11 Steuerbefreiung und Außenprüfung".

f) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

" § 14 Verschmelzung von Investmentfonds und Teilen von Investmentfonds".

g) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

" § 15 Inländische Spezial-Investmentfonds".

h) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 15a Offene Investmentkommanditgesellschaft".

i) In der Überschrift zu Abschnitt 3 wird das Wort "Investmentanteile" durch das Wort "Investmentfonds" ersetzt.

j) In der Angabe zu § 16 wird das Wort "Spezial-Investmentvermögen" durch das Wort "Spezial-Investmentfonds" ersetzt.

k) Die Angabe zu § 17a wird wie folgt gefasst:

" § 17a Auswirkungen der Verschmelzung von ausländischen Investmentfonds und Teilen eines solchen Investmentfonds auf einen anderen ausländischen Investmentfonds oder Teile eines solchen Investmentfonds".

l) Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

Abschnitt 4 Gemeinsame Regelungen für inländische und ausländische Investitionsgesellschaften".

m) In der Angabe zu § 18 wird das Wort "Anwendungsvorschriften" durch das Wort "Personen-Investitionsgesellschaften" ersetzt.

n) In der Angabe zu § 19 wird das Wort "Übergangsvorschriften" durch das Wort "Kapital-Investitionsgesellschaften" ersetzt.

o) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden Angaben angefügt:

" § 20 Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds

Abschnitt 5 Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 21 Anwendungsvorschriften vor Inkrafttreten des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes

§ 22 Anwendungsvorschriften zum AIFMSteuer-Anpassungsgesetz

§ 23 Übergangsvorschriften".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1, 1a und 2 werden durch die folgenden Absätze 1, 1a bis 1 g, 2 und 2a ersetzt:

alt neu
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
  1. inländische Investmentvermögen, soweit diese gebildet werden,
    1. in Form eines Sondervermögens im Sinne des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes, das von einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes verwaltet wird,
    2. in Form eines Sondervermögens im Sinne des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes, das von einer inländischen Zweigniederlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes verwaltet wird,
    3. in Form eines Sondervermögens im Sinne des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes, das von einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes im Wege der grenzüberschreitenden Dienstleistung verwaltet wird, und
    4. in Form einer inländischen Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 5 des Investmentgesetzes,
  2. inländische Investmentanteile in Form der Anteile an Sondervermögen nach Nummer 1 Buchstabe a bis c (inländische Anteile) oder in Form von Aktien an der inländischen Investmentaktiengesellschaft nach Nummer 1 Buchstabe d und
  3. ausländische Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile im Sinne des § 2 Absatz 8 bis 10 des Investmentgesetzes.

(1a) Für die Anwendung dieses Gesetzes zählt ein von einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 2Absatz 6 des Investmentgesetzes oder einer inländischen Zweigniederlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes verwaltetes EU-Investmentvermögen der Vertragsform zu den ausländischen Investmentvermögen. Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates eines Investmentvermögens nach Satz 1 auf Grund des Sitzes der Kapitalanlagegesellschaft im Inland oder der inländischen Zweigniederlassung der EU-Verwaltungsgesellschaft die Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der umfassenden Besteuerung des Investmentvermögens berufen, so gilt dieses für die Anwendung dieses Gesetzes abweichend von Satz 1 als inländisches Investmentvermögen. Anteile an einem Investmentvermögen nach Satz 2 gelten als Anteile an einem inländischen Investmentvermögen. Anteile an einem Investmentvermögen nach Satz 1 zählen zu den ausländischen Investmentanteilen.

(2) Die Begriffsbestimmungen in § 1 Satz 2 und § 2 des Investmentgesetzes mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes gelten entsprechend. Anleger im Sinne dieses Gesetzes sind die Inhaber von Anteilen an Investmentvermögen, unabhängig von deren rechtlicher Ausgestaltung. Inländische Investmentvermögen sind zugleich inländische Investmentgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes. Sie werden bei der Geltendmachung von Rechten und der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz im Falle des

  1. Absatzes 1 Nummer 1
    1. Buchstabe a durch die Kapitalanlagegesellschaft,

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