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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt

Vom 1. November 2013
(BGBl. I Nr. 65 vom 06.11.2013 S. 3906)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium der Justiz:

Artikel 1
ERVDPMAV - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der DPMA-Verordnung

Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:

" § 23 (weggefallen)".

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Auf den Geschäftssachen" durch die Wörter "In den Akten" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Empfangsbescheinigung" durch das Wort "Empfangsbestätigung" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

Anstelle der vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellten oder zwingend vorgeschriebenen Formblätter können Formblätter gleichen Inhalts und vergleichbaren Formats verwendet werden, wie zum Beispiel mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte oder bearbeitete Formblätter.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen" durch die Wörter "über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts www.dpma.de" ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 12 Einreichung elektronischer Dokumente06

Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen; sie sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

 " § 12 Einreichung elektronischer Dokumente

Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen. Deren Bestimmungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser Verordnung vor."

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Auftraggeber" durch das Wort "Vollmachtgeber" ersetzt.

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