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Regelwerk
Änderungstext

Neuntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes *

Vom 2. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 34 vom 05.07.2013 S. 1940)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:

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  § 65 Miturheber, Filmwerke " § 65 Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text".

b) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 79a Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers".

c) Nach der Angabe zu § 137l wird folgende Angabe eingefügt:

" § 137m Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU".

2. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 65 Miturheber, Filmwerke " § 65 Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text".

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Verfasser des Textes, Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Personen als Miturheber ausgewiesen sind."

3. Dem § 79 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Unterlässt es der Tonträgerhersteller, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er dem Tonträgerhersteller seine Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung eingeräumt oder übertragen hat (Übertragungsvertrag), kündigen. Die Kündigung ist zulässig

  1. nach Ablauf von 50 Jahren nach dem Erscheinen eines Tonträgers oder 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung des Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist, und
  2. wenn der Tonträgerhersteller innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des ausübenden Künstlers, den Übertragungsvertrag kündigen zu wollen, nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführt.

Ist der Übertragungsvertrag gekündigt, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger. Auf das Kündigungsrecht kann der ausübende Künstler nicht verzichten."

4. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:

" § 79a Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers

(1) Hat der ausübende Künstler einem Tonträgerhersteller gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung Rechte an seiner Darbietung eingeräumt oder übertragen, so hat der Tonträgerhersteller dem ausübenden Künstler eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 20 Prozent der Einnahmen zu zahlen, die der Tonträgerhersteller aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb und der Zugänglichmachung des Tonträgers erzielt, der die Darbietung enthält. Enthält ein Tonträger die Aufzeichnung der Darbietungen von mehreren ausübenden Künstlern, so beläuft sich die Höhe der Vergütung ebenfalls auf insgesamt 20 Prozent der Einnahmen. Als Einnahmen sind die vom Tonträgerhersteller erzielten Einnahmen vor Abzug der Ausgaben anzusehen.

(2) Der Vergütungsanspruch besteht für jedes vollständige Jahr unmittelbar im Anschluss an das 50. Jahr nach Erscheinen des die Darbietung enthaltenen Tonträgers oder mangels Erscheinen an das 50. Jahr nach dessen erster erlaubter Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe.

(3) Auf den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 kann der ausübende Künstler nicht verzichten. Der Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4) Der Tonträgerhersteller ist verpflichtet, dem ausübenden Künstler auf Verlangen Auskunft über die erzielten Einnahmen und sonstige, zur Bezifferung des Vergütungsanspruchs nach Absatz 1 erforderliche Informationen zu erteilen.

(5) Hat der ausübende Künstler einem Tonträgerhersteller gegen Zahlung einer wiederkehrenden Vergütung Rechte an seiner Darbietung eingeräumt oder übertragen, so darf der Tonträgerhersteller nach Ablauf folgender Fristen weder Vorschüsse noch vertraglich festgelegte Abzüge von der Vergütung abziehen:

  1. 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, der die Darbietung enthält, oder
  2. 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung des die Darbietung enthaltenden Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist."

5. In § 80 Absatz 2 wird die Angabe " §§ 77 und 78" durch die Wörter " §§ 77, 78 und 79 Absatz 3" ersetzt.

6. § 82 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 82 Dauer der Verwertungsrechte

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