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Erste Verordnung zur Änderung der PF-Mindestzuführungsverordnung
Vom 3. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 28 vom 13.06.2013 S. 1498)
Auf Grund des § 81c Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in Verbindung mit § 113 Absatz 2 Nummer 9 und § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die durch Artikel 10 Nummer 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden sind und von denen § 113 Absatz 2 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) und § 118 des durch Artikel 6 Nummer 10 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der PF-Mindestzuführungsverordnung
§ 1 Absatz 4 der PF-Mindestzuführungsverordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2862) wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die anzurechnenden mittleren Passiva setzen sich zusammen aus der Summe der mittleren zinstragenden Passiva des Pensionsfondsgeschäfts, dem mittleren Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 17 Spalte 04), dem mittleren Genussrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 18 Spalte 04), den mittleren nachrangigen Verbindlichkeiten (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 20 Spalte 04), den mittleren Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 4 Zeile 16 Spalte 03), dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 09 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 05 Spalte 03) und dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen gegenüber Lebensversicherungsunternehmen (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 10 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 06 Spalte 03). | "Die anzurechnenden mittleren Passiva setzen sich zusammen aus der Summe der mittleren zinstragenden Passiva des Pensionsfondsgeschäfts, dem mittleren Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 19 Spalte 04), dem mittleren Genussrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 20 Spalte 04), den mittleren nachrangigen Verbindlichkeiten (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04), den mittleren Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 4 Zeile 16 Spalte 03), dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 09 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 05 Spalte 03) und dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen gegenüber Lebensversicherungsunternehmen (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 10 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 06 Spalte 03)." |
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dabei ist das noch nicht eingezahlte Grundkapital (Betrag in Formblatt 800 Seite 1 Zeile 02 Spalte 04) nicht zu berücksichtigen. | "Dabei ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital (Betrag in Formblatt 800 Seite 2 Zeile 07 Spalte 03) nicht zu berücksichtigen." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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