Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen

Vom 10. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 59 vom 19.12.2012 S. 2630)


Auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:

Artikel 1
Änderung der Markenverordnung

Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2629) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Anhang gestrichen.

2. § 2 Absatz 1 Satz 3

In den Fällen der §§ 14 und 15 ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen.

wird aufgehoben.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "die Anschrift" die Wörter "des Wohnsitzes oder Sitzes" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "können" das Wort "zusätzlich" eingefügt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "eines Monats" durch die Wörter "von drei Monaten" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Die Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen gilt als an dem nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannten Anmeldetag zugegangen.

wird aufgehoben.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nicht eingereicht" durch das Wort "zurückgenommen" ersetzt.

cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

5. § 19 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 19 Klasseneinteilung 

Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist, jedoch vor einer Feststellung nach Satz 2 eingereicht, so wird die Anmeldung weiterbehandelt. Betrifft die Übersetzung das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, so wird der Anmeldung der Tag des Eingangs der Übersetzung als Anmeldetag zuerkannt.

(2) Ergänzend sollen die alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen (Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung) zur Klassifizierung verwendet werden.

" § 19 Klasseneinteilung

Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen."

6. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen.

7. Die Anlagen 1 bis 3

Anlage 1 siehe:

Anlage 2 siehe:

Anlage 3 siehe

werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Geschmacksmusterverordnung

Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 15 Eintragungsurkunde " § 15 (weggefallen)".

b) Die Angaben zum Anhang werden gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "die Anschrift" die Wörter "des Wohnsitzes oder Sitzes" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "können" das Wort "zusätzlich" eingefügt.

3. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, und die Klassifizierung richten sich nach der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Einteilung der Klassen und Unterklassen und der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung enthaltenen Warenliste. "(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Erzeugnisangabe), und die Klassifizierung richten sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Einteilung der Klassen und Unterklassen und der Warenliste."

4. § 13

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