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Regelwerk

Änderungstext

Vierundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 7. Juni 2012
(eBAnz. vom 13.06.2012 V1)


Auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Januar 2012 (BAnz. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 69d wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und 1989 vom 17. Juni 2011" durch die Wörter "und 1989 (2011) vom 17. Juni 2011" ersetzt.

b) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "der zuletzt durch Beschluss 2011/698/GASP (ABl. Nr. 276 vom 21.10.2011 S. 47) geändert worden ist" durch die Wörter "der zuletzt durch Beschluss 2012/167/GASP (ABl. Nr. 87 vom 24.03.2012 S. 60) geändert worden ist" ersetzt.

c) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1081/2011 (ABl. Nr. 280 vom 27.10.2011 S. 17) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 403/2012 (ABl. Nr. 124 vom 11.05.2012 S. 32) geändert worden ist" ersetzt.

d) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Nr. 2580/2001 (ABl. Nr. 344 vom 28.12.2011 S. 70) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. Nr. 188 vom 19.07.2011 S. 2), die zuletzt durch die Verordnung 1063/2011 (ABl. Nr. 277 vom 22.10.2011 S. 1) geändert worden ist." durch die Wörter "Nr. 2580/2001 (ABl. Nr. 344 vom 28.12.2001 S. 70) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1375/2011 des Rates vom 22. Dezember 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 (ABl. Nr. 343 vom 23.12.2011 S. 10), die durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2012 (ABl. Nr. 74 vom 14.03.2012 S. 1) geändert worden ist." ersetzt.

2. § 69i wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6

(6) Die Verbringung von Gütern im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates bedarf der Genehmigung, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter Birma/Myanmar ist. Die Genehmigung erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

wird aufgehoben.

b) In Absatz 7 wird nach der Angabe "1 bis 4" die Angabe "und 6" gestrichen.

3. § 69k Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird vor dem Wort "Material" das Wort "für" gestrichen.

b) In Nummer 3 wird das Wort "für" gestrichen.

4. § 69o wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 5 und 7

(5) Die Weitergabe oder Verbringung von Gütern im Sinne der Anhänge I, II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. Nr. 281 vom 27.10.2010 S. 1) ist verboten, wenn dem Weitergebenden oder dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter zur Verwendung in Iran bestimmt sind oder der endgültige Empfänger eine iranische Person im Sinne des Artikels 1 Buchstabe in dieser Verordnung ist, es sei denn, die Weitergabe oder Verbringung von UL1Cerll im sinne des Anhangs VI dieser Verordnung ist nach Artikel 10 dieser Verordnung zulässig.

(6) (aufgehoben)

(7) Die Weitergabe oder Verbringung von Gütern des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. Nr. 281 vom 27.10.2010 S. 1) bedarf der Genehmigung, wenn dem Weitergehenden oder dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter zur Verwendung in Iran bestimmt sind oder der endgültige Empfänger eine iranische Person im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m dieser Verordnung ist. Die Genehmigung erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) . § 7 Abs. 5 Nr. 2 gilt entsprechend.

werden aufgehoben.

b) In Absatz 8 wird die Angabe "1 bis 7" durch die Angabe "1 bis 4" ersetzt.

5. § 69p Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "für" wird der Doppelpunkt gestrichen.

bb) In Buchstabe d wird das Wort "oder" gestrichen.

b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort ", oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. die Rückgabe von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Hubschraubern, deren militärisches Gerät entfernt wurde, ausschließlich zur Nutzung durch die Behörden Guineas, sofern die Regierung der Republik Guinea zuvor schriftlich versichert hat, dass die Nutzung der Hubschrauber unter ziviler Kontrolle bleibt und dass sie nicht mit militärischem Gerät ausgestattet werden."

6. § 70 wird wie folgt geändert:

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